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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_679/2007 /hum
Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Schlussverfügungen/Rechnungen,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Statthalteramts des Bezirkes Zürich vom 7. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers am 10. September 2007 zu laufen und endete am 10. Oktober 2007 (Beschwerde S. 2 oben). Er hat die Beschwerde indessen erst am 24. Oktober 2007 auf der Post aufgegeben, weshalb sie verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer hat es entgegen seiner Ankündigung unterlassen, der Beschwerde eine Bestätigung des Sozialzentrums beizulegen. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass er bedürftig ist. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: