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Informationen zum Dokument  BGer 4C.289/2001  Materielle Begründung
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BGer 4C.289/2001 vom 23.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.289/2001 /len
 
Verfügung vom 23. Oktober 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident.
 
Parteien
 
A.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr.
 
Gegenstand
 
Vorkaufsrecht,
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurückgezogen hat;
 
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2007
 
Der Präsident:
 
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