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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.289/2001 /len
Verfügung vom 23. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann,
gegen
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr.
Gegenstand
Vorkaufsrecht,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurückgezogen hat;
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Der Präsident: