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Informationen zum Dokument  BGer 6B_487/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_487/2007 vom 12.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_487/2007 /rom
 
Urteil vom 12. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Favre,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 24. Juli 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 trat das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft auf einen Fall nicht ein, weil X.________ nicht rechtzeitig Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Juli 2007.
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 24. Juli 2007 sei aufzuheben.
 
2.
 
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nicht, wie er verlangt hatte, am Geschäftsdomizil eröffnet, sondern an seiner Wohnadresse, wo er ihn am 9. November 2006 entgegennahm. An diesem Datum erhielt er somit Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und von der Möglichkeit, diesen innert zehn Tagen anzufechten. Dies hat er indessen verspätet getan, weshalb das Strafgerichtspräsidium darauf nicht eintrat.
 
Was daran gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist nicht ersichtlich, und davon, dass überspitzter Formalismus vorläge, kann nicht die Rede sein. Im Gegenteil ist das Verhalten des Beschwerdeführers trölerisch. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Art seiner Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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