BGer 6B_487/2007
 
BGer 6B_487/2007 vom 12.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_487/2007 /rom
Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 24. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 trat das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft auf einen Fall nicht ein, weil X.________ nicht rechtzeitig Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Juli 2007.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 24. Juli 2007 sei aufzuheben.
2.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nicht, wie er verlangt hatte, am Geschäftsdomizil eröffnet, sondern an seiner Wohnadresse, wo er ihn am 9. November 2006 entgegennahm. An diesem Datum erhielt er somit Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und von der Möglichkeit, diesen innert zehn Tagen anzufechten. Dies hat er indessen verspätet getan, weshalb das Strafgerichtspräsidium darauf nicht eintrat.
Was daran gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist nicht ersichtlich, und davon, dass überspitzter Formalismus vorläge, kann nicht die Rede sein. Im Gegenteil ist das Verhalten des Beschwerdeführers trölerisch. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Art seiner Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: