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Informationen zum Dokument  BGer 6B_306/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_306/2007 vom 27.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_306/2007 /MON /hum
 
Abschreibungsverfügung
 
vom 27. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
Firma X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen ein Amtsverbot),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Juni 2007.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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