BGer 6B_306/2007
 
BGer 6B_306/2007 vom 27.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_306/2007 /MON /hum
Abschreibungsverfügung
vom 27. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
Firma X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen ein Amtsverbot),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Juni 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: