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Informationen zum Dokument  BGer 5A_385/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_385/2007 vom 02.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_385/2007 /blb
 
Verfügung vom 2. August 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Verein V.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 des Gerichtspräsidiums Lenzburg.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 des Gerichtspräsidiums Lenzburg,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. Juli 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Gerichtspräsidium Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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