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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_385/2007 /blb
Verfügung vom 2. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. X.________,
2. Verein V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 des Gerichtspräsidiums Lenzburg.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 9. Juli 2007 gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 des Gerichtspräsidiums Lenzburg,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. Juli 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Gerichtspräsidium Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: