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Informationen zum Dokument  BGer 8C_83/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_83/2007 vom 30.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_83/2007
 
Urteil vom 30. Juli 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
E.________, 1959, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 7. Februar 2007.
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht:
 
in die Beschwerde des E.________ vom 14. März 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007,
 
in die Verfügung vom 25. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 30. Juli 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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