BGer 8C_83/2007
 
BGer 8C_83/2007 vom 30.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_83/2007
Urteil vom 30. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
E.________, 1959, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Februar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht:
in die Beschwerde des E.________ vom 14. März 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007,
in die Verfügung vom 25. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: