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Informationen zum Dokument  BGer 9C_134/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_134/2007 vom 17.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_134/2007
 
Verfügung vom 17. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007.
 
Der Instruktionsrichter der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die von G.________ am 3. April 2007 erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 betreffend Invalidenrente
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht ein Gesuch von G.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 26. Juni 2007 abgewiesen und ihm zur Leistung des Kostenvorschusses am 29. Juni 2007 eine Nachfrist bis zum 13. Juli 2007 angesetzt hat,
 
dass G.________ die Beschwerde am 11. Juli 2007 zurückgezogen hat,
 
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 17. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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