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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_134/2007
Verfügung vom 17. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007.
Der Instruktionsrichter der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von G.________ am 3. April 2007 erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 betreffend Invalidenrente
in Erwägung,
dass das Bundesgericht ein Gesuch von G.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 26. Juni 2007 abgewiesen und ihm zur Leistung des Kostenvorschusses am 29. Juni 2007 eine Nachfrist bis zum 13. Juli 2007 angesetzt hat,
dass G.________ die Beschwerde am 11. Juli 2007 zurückgezogen hat,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: