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Informationen zum Dokument  BGer 6B_290/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_290/2007 vom 16.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_290/2007 /hum
 
Abschreibungsverfügung
 
vom 16. Juli 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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