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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_290/2007 /hum
Abschreibungsverfügung
vom 16. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: