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Informationen zum Dokument  BGer 1C_92/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_92/2007 vom 02.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_92/2007 /zga
 
Verfügung vom 2. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Felix Huber,
 
gegen
 
Z.________, Beschwerdegegner,
 
handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich,
 
lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
 
Bau- und Planungskommission Erlenbach,
 
8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter Müller,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2007.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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