BGer 1C_92/2007
 
BGer 1C_92/2007 vom 02.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_92/2007 /zga
Verfügung vom 2. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,
gegen
Z.________, Beschwerdegegner,
handelnd durch den Hauseigentümerverband Zürich,
lic. iur. Fritz Blaser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Bau- und Planungskommission Erlenbach,
8703 Erlenbach ZH, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Müller,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 14. März 2007.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ ihre am 7. Mai 2007 gegen den am 14. März 2007 ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 zurückgezogen hat;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner (Z.________) angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen der Gemeinde Erlenbach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_92/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: