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Informationen zum Dokument  BGE 129 II 145  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 3.4
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15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Kanton Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
1A.109/2002 vom 8. Januar 2003
 
 
Regeste
 
Art. 45 Abs. 3 OR; Art. 11 ff. OHG; Art. 3c ELG; Tötung der Ehefrau; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Ermittlung des Haushaltschadens, Anrechnung von Drittleistungen, Kongruenzgrundsatz, Einnahmen des Ehemannes.  
Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im Ermessensbereich (E. 3.2).  
Das dem Ehemann ausbezahlte Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge der Ehefrau stellt Schadenersatz dar und durfte deshalb angerechnet werden (E. 3.3).  
Schadenersatzleistungen Dritter sind auch anzurechnen, wenn sie mit einem Schadensposten nicht kongruent sind. Die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts sind nicht anwendbar (E. 3.4).  
Eine Genugtuung ist bei der Ermittlung der für die Entschädigung massgebenden Einnahmen als Vermögensverzehr zu berücksichtigen (E. 3.5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 129 II, 145 (146)Am 31. Juli 1997 wurde Y. (geb. 1951) von einem jungen Mann durch einen Schuss in den Kopf getötet.
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Am 26. April 1999 reichte ihr Ehemann X. (geb. 1949) bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (im Folgenden: Justizdirektion) zwei Gesuche gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) ein. Er beantragte die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 60'000.- sowie einer Entschädigung von Fr. 234'135.40.
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Mit Verfügung vom 26. August 1999 sprach die Justizdirektion X. eine Genugtuung von Fr. 50'000.- zu und wies das Genugtuungsgesuch, soweit weiter gehend, ab. Diese Verfügung ist rechtskräftig.
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Am 8. Mai 2000 sprach die Justizdirektion X. eine Entschädigung von Fr. 9'421.- zu und wies das Entschädigungsgesuch, soweit weiter gehend, ab.
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Die hiergegen von X. erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 11. April 2002 teilweise gut. Es hob die Verfügung der Justizdirektion vom 8. Mai 2000 auf und sprach eine Entschädigung von Fr. 23'333.- zu. Soweit weiter gehend wies es die Beschwerde ab.
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X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben; es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 100'000.- auszurichten.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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BGE 129 II, 145 (147)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
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Die Justizdirektion ist von folgenden Schadenspositionen ausgegangen:
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1) Begräbniskosten Fr. 7'450.05
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2) Versorgerschaden (Erwerbsausfall kapitalisiert) Fr. 69'180.00
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3) Versorgerschaden (Haushaltschaden kapitalisiert) Fr. 158'300.-
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An den Versorgerschaden hat die Justizdirektion Drittleistungen zugunsten des Beschwerdeführers angerechnet, bestehend aus einer Hinterlassenenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge der Ehefrau. Der Beschwerdeführer wandte sich vorinstanzlich nicht gegen die Berechnung der Begräbniskosten und des Erwerbsausfalls. Hingegen machte er geltend, die Justizdirektion habe den Haushaltschaden falsch berechnet. Überdies sei die Anrechnung der Drittleistungen, soweit den Haushaltschaden betreffend, unzulässig. Ferner habe die Justizdirektion auch den Entschädigungsanspruch nach dem Opferhilfegesetz falsch berechnet.
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Die Vorinstanz führt aus, bei der Bestimmung des Schadens im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG seien grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden. Gemäss Art. 45 Abs. 3 OR hätten Personen, die durch die Tötung eines Menschen ihren Versorger verloren haben, Anspruch auf Ersatz des dadurch erlittenen Schadens. Dieser umfasse auch die Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts, unabhängig davon, ob sie sich in zusätzlichen Aufwendungen niederschlage oder überhaupt eine Vermögensminderung eintrete. Es handle sich insoweit um einen sog. normativen Schaden, der sich nicht konkret, sondern nur abstrakt berechnen BGE 129 II, 145 (148)lasse. Die Justizdirektion habe den Haushaltschaden gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach der sog. Aufwandmethode berechnet. Dabei sei in einem ersten Schritt anhand von statistischen Erfahrungswerten und den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Haushalts die Anzahl Wochenstunden festzulegen, welche die getötete Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen Führung aufgewendet hätte. In einem zweiten Schritt sei der Wert der einzelnen Arbeitsstunde zu veranschlagen. Sodann sei der jährliche Wert des Haushaltschadens zu berechnen und zu kapitalisieren.
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Ausgangspunkt für die Festsetzung der wöchentlichen Stundenzahl zur Haushaltführung bilde die Untersuchung von SCHULZ-BORCK/HOFMANN (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., Karlsruhe 2000). Danach sei im vorliegenden Fall eine wöchentliche Stundenzahl von 22,7 anzunehmen. Diese Zahl sei wegen der hundertprozentigen Invalidität des Beschwerdeführers um 1 Stunde zu erhöhen. Wegen der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, die den Haushalt zu 50% geführt habe, sei von der Stundenzahl von 22,7 ein Abschlag von 20% - ausmachend 4,5 Stunden - vorzunehmen; denn im Durchschnitt sei der Zeitaufwand der Erwerbstätigen für die Haushaltführung geringer als derjenige der Nichterwerbstätigen. Die verstorbene Ehefrau hätte danach wöchentlich ca. 9,6 Stunden (50% des gesamten Zeitbedarfs von 19,2 Stunden) zur Haushaltführung aufgewendet.
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Die Vorinstanz bemerkt weiter, die Justizdirektion sei von einem Stundenansatz von Fr. 25.- ausgegangen. Dieser Betrag liege an der unteren Grenze, sei aber noch vertretbar.
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Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von 9,6 Stunden betrage der massgebende Jahreszeitaufwand 500 Stunden (gerundet). Der jährliche Haushaltschaden sei daher bei einem Stundenansatz von Fr. 25.- auf Fr. 12'500.- zu beziffern. Für die Kapitalisierung habe sich die Justizdirektion im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf STAUFFER/SCHÄTZLE (Barwerttafeln, 4. Aufl., Zürich 1989), Tafel 27a, gestützt. Während der Hängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien die Barwerttafeln in der 5. Auflage erschienen. Die Tafel 27a sei in der Neuauflage wegen eines von den Autoren vorgeschlagenen Systemwechsels nicht mehr enthalten. Da im vorliegenden Fall einzelne Schadenspositionen und insbesondere der nach der Vorauflage kapitalisierte Erwerbsausfall nicht in Frage gestellt würden und nicht mehr zur Diskussion stünden, rechtfertige es sich, wie die Justizdirektion vom unbestrittenen BGE 129 II, 145 (149)Kapitalisierungsfaktor 16,49 gemäss der Vorauflage auszugehen. Der kapitalisierte Haushaltschaden betrage somit insgesamt Fr. 206'125.-.
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Zu prüfen sei, inwiefern auf den Haushaltschaden Drittleistungen anzurechnen seien, die der Beschwerdeführer erhalte bzw. erhalten habe. Dabei gehe es einerseits um die Hinterlassenenrente gemäss Art. 28 und 29 Abs. 1 und 3 UVG (SR 832.20) in der Höhe von monatlich Fr. 1'343.- (kapitalisiert Fr. 184'480.-), welche ihm die SUVA ausbezahle; anderseits um das Todesfallkapital von Fr. 11'450.- aus der beruflichen Vorsorge der Ehefrau. Der Beschwerdeführer mache geltend, eine Koordination verschiedener Leistungen greife nur dort, wo kongruente Leistungen vorhanden seien; die UVG-Rente entschädige ihn für die ausgefallene Erwerbstätigkeit der verstorbenen Ehefrau, nicht dagegen für die ausfallende Arbeit im Haushalt; es handle sich um verschiedene Leistungen, die sachlich nicht kongruent seien; das Todesfallkapital der zweiten Säule sei ebenfalls nur kongruent zum Versorgerschaden aus dem Einkommenserwerb, nicht aber zum Haushaltschaden; die Anrechnung der Drittleistungen sei deshalb unzulässig. Die Vorinstanz lehnt diese Auffassung ab. Sie kommt zum Schluss, die Kongruenzregeln des Privatrechts seien hier nicht anwendbar. Damit müsse nicht geprüft werden, ob die zur Diskussion stehenden Drittleistungen und der Haushaltschaden kongruent seien. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG müsse sich der Beschwerdeführer alle Leistungen anrechnen lassen, die zur Deckung seines Schadens dienten und durch die Straftat ausgelöst worden seien. Nicht anrechenbar sei dagegen, was der Beschwerdeführer ohnehin früher oder später in einem bestimmten Ausmass erhalten hätte.
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Die Rente der SUVA diene dem Beschwerdeführer zur Deckung des Schadens, den er infolge des Todes der Ehefrau erlitten habe. Da die Rente durch die Straftat ausgelöst worden sei, sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG anzurechnen. Anzurechnen sei ebenso das Todesfallkapital der zweiten Säule der Ehefrau.
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Gestützt auf die verschiedenen Schadensposten und die anrechenbaren Drittleistungen sei die Entschädigung neu zu berechnen. Bei der Ermittlung des für die Entschädigung massgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers sei ein Teil seines Vermögens, das den Freibetrag von Fr. 25'000.- übersteige, als sog. Vermögensverzehr anzurechnen. Die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 50'000.- bilde Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers, weshalb er sich diese anzurechnen lassen habe.
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BGE 129 II, 145 (150)Der Gesamtschaden belaufe sich auf Fr. 282'755.- (gerundet), bestehend aus Fr. 7'450.05 Bestattungskosten, Fr. 69'180.- Versorgerschaden infolge Wegfalls von Geldleistungen sowie Fr. 206'125.- Haushaltschaden. Nach Abzug der kapitalisierten Hinterlassenenrente von Fr. 184'480.- und Fr. 11'450.- Todesfallkapital verbleibe ein Schaden von Fr. 86'825.-. Da die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers über dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) lägen und das Vierfache dieses ELG-Wertes (OHG-Höchstbetrag) nicht überstiegen, berechne sich die Entschädigung gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) wie folgt:
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Entschädigung
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= Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
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---------------------------------------------
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(OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)
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= 86'825 - (53'911 - 16'880) x 86'825
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--------------------------
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(67'520 - 16'880)
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= 23'333 (gerundet).
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Das Begehren des Beschwerdeführers sei damit im Umfang von Fr. 23'333.- begründet.
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Erwägung 3
 
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Der Einwand ist unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Haushaltführung berücksichtigt werden (Urteil 4C.195/2001 vom 12. März 2002, E. 5e/bb). Das ist auch die im Schrifttum herrschende Meinung. Wie ROLF WIDMER/THOMAS GEISER/ALFONSO SOUSA-POZA (Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, ZBJV 136/2000 S. 10 ff.) darlegen, ist nach der Arbeitskräfteerhebung 1997 des Bundesamtes für Statistik (SAKE 97) der Zeitaufwand für die Haushaltführung abhängig von der beruflichen Stellung der haushaltführenden Personen. Danach wenden die Nichterwerbstätigen für Hausarbeiten mehr Zeit BGE 129 II, 145 (151)auf als die Erwerbstätigen. Allgemein kann gesagt werden, dass die Erwerbstätigkeit den Umfang an unentgeltlich geleisteten Tätigkeiten um rund 20 bis 50% reduziert. Auch SCHULZ-BORCK/HOFMANN (a.a.O., S. 9), von deren Tabellen die Vorinstanz - vom Beschwerdeführer unangefochten - ausgegangen ist, legen dar, dass bei einer Voll- oder Teilerwerbstätigkeit des Haushaltführenden von den ermittelten Zahlen für den Zeitbedarf Abschläge erforderlich sind. Darauf verweisen auch ROBERT GEISSELER (Der Haushaltschaden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1997, S. 77) und BRIGITTE PFIFFNER/BEAT GSELL (Schadenausgleich bei Arbeitsunfähigkeit in der Haus- und Familienarbeit, Plädoyer 1989 4 S. 48).
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Die statistisch nachgewiesene Verminderung des Zeitaufwandes für die Haushaltführung bei Erwerbstätigkeit überrascht nicht, da Erwerbstätige aufgrund ihrer beruflichen Beanspruchung weniger Zeit für Haushaltarbeiten haben als Nichterwerbstätige.
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Die Vorinstanz ist zugunsten des Beschwerdeführers mit 20% vom tiefsten des von WIDMER/GEISER/SOUSA-POZA (a.a.O., S. 11) genannten Abschlags ausgegangen. Der Abschlag liegt im Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, weshalb sich in seinem Fall entgegen den angeführten Erfahrungswerten die Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf den Zeitbedarf zur Haushaltführung nicht ausgewirkt haben soll.
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Der Beschwerdeführer verweist auf RIA WIGGENHAUSER-BAUMANN (Der Haushaltschaden im Haftpflichtfall, Ossingen 2002, S. 36), welche bemerkt, eine generelle Reduktion des Stundenaufwandes bei berufstätigen Haushaltführenden entspreche nach ihrer Erfahrung nicht der Realität. Damit wird keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dargetan. Der im angefochtenen Urteil vorgenommene Abschlag stützt sich auf repräsentative statistische Werte (vgl. WIDMER/GEISER/SOUSA-POZA, a.a.O., S. 7). Diesen kommt mehr Gewicht zu als der persönlichen Erfahrung eines Einzelnen.
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3.2.1 Um den Wert der im Haushalt geleisteten Arbeit zu schätzen, ist nach der Rechtsprechung von den Lohnkosten einer Person auszugehen, welche die Verstorbene am ehesten ersetzen könnte. Der zu berücksichtigende Lohn entspricht dem einer Haushalthilfe oder Haushälterin zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich eines BGE 129 II, 145 (152)Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau und Mutter Rechnung trägt (BGE 108 II 434 E. 3d; Urteil 4C.101/1993 vom 23. Februar 1994, publ. in: SJ 1994 S. 589 ff., E. 4b). Der kantonale Richter verfügt insoweit über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 4C.495/1997 vom 9. September 1998, publ. in: Plädoyer 1999 4 S. 65, E. 5a/bb).
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In BGE 108 II 434 nahm das Bundesgericht für das Jahr 1976 einen Stundenansatz von Fr. 15.- an (E. 3d). Dies entspricht im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Beschwerdeführers (Juli 1997) teuerungsindexiert einem Betrag von ca. Fr. 27.30. Im erwähnten Urteil 4C.101/1993 vom 23. Februar 1994 erachtete das Bundesgericht den Betrag von Fr. 20.- pro Stunde für das Jahr 1984 als gerechtfertigt (E. 4b). Teuerungsindexiert entspricht das im Juli 1997 ca. Fr. 27.65. Im Urteil 4C.479/1994 vom 19. Dezember 1995 (publ. in: Pra 85/1996 Nr. 206 S. 790 ff.) kritisierte das Bundesgericht den Betrag von Fr. 16.- für das Jahr 1983 nicht (E. 4b/cc am Schluss). Teuerungsindexiert entspricht dies im Juli 1997 ca. Fr. 22.80. Im genannten Urteil 4C.495/1997 vom 9. September 1998 beanstandete das Bundesgericht angesichts des grossen Ermessensspielraums des kantonalen Gerichts sowie der Tendenz, die Arbeit im Haushalt - ob sie nun in der Stadt oder auf dem Land geleistet werde - aufzuwerten, einen Stundenansatz von Fr. 30.- für das Jahr 1991 nicht (a.a.O., E. 5a/bb). Dies entspricht teuerungsindexiert im Juli 1997 ca. Fr. 33.50.
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In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die vom Lohnansatz einer Hausangestellten ausgeht, schlugen WIDMER/GEISER/SOUSA-POZA in ihrem im Jahr 2000 veröffentlichten Aufsatz (a.a.O., S. 19) vor, den Lohnansatz einer hauswirtschaftlichen Angestellten zu verwenden. Dabei ergab sich ein Stundenlohn von Fr. 21.35. Dieser wurde teilweise als zu tief kritisiert (VOLKER PRIBNOW, SAKE und Haushaltschaden - Einsame Palme auf sandigem Grund, ZBJV 136/2000 S. 299 f.; RONALD PEDERGNANA, Vom Preis eines Hausmannes, Plädoyer 2000 6 S. 29). In einem neuen Beitrag gehen VOLKER PRIBNOW/ROLF WIDMER/ALFONSO SOUSA-POZA/THOMAS GEISER für einen Fall wie hier, wo es um einen Ausfall allein bei der Hausarbeit geht, für das Jahr 1997 von einem Betrag von Fr. 26.60 aus (Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE, Haftung und Versicherung [HAVE] 1/2002 S. 34 ff., insb. S. 36 Ziff. 7). RIA WIGGENHAUSER-BAUMANN (a.a.O., S. 30) nimmt für verschiedene Haushaltkategorien Stundenansätze zwischen Fr. 21.- und Fr. 32.60 an.
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BGE 129 II, 145 (153)3.2.2 Im Lichte der Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 9. September 1998, liegt der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 25.- eher im unteren Bereich. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der dem kantonalen Gericht insoweit zusteht, ist er jedoch vertretbar. Das gilt insbesondere auch dann, wenn man ihn den im Schrifttum genannten Beträgen gegenüberstellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in einer ländlichen Umgebung wohnt, wo tiefere Lohnkosten angenommen werden können als in städtischen Verhältnissen. Bei seinem Gesuch um Entschädigung an die Justizdirektion ging er zudem, fachkundig vertreten durch die Beratungsstelle Opferhilfe, selber von einem Stundenansatz von Fr. 25.- aus. In Würdigung dieser Umstände ist der Betrag von Fr. 25.- nicht zu beanstanden.
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3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Aufgrund des subsidiären Charakters der Opferhilfe soll vermieden werden, dass das Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite bereits ganz oder teilweise abgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich dem Schadenausgleich dienen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Der Begriff des Schadenersatzes ist im Sinne des Haftpflichtrechts zu verstehen. Demnach scheiden Drittleistungen aus, die unter einem anderen Titel erbracht werden. Es sind Leistungen zu verrechnen, die das Opfer unter dem Titel des Schadenausgleichs infolge eines schädigenden Ereignisses erhalten hat. Dazu können solche nicht gerechnet werden, welche das Opfer ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten hätte (BGE 126 II 237 E. 6).
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3.3.2 Das Todesfallkapital wurde dem Beschwerdeführer von der C. ausbezahlt. Bei dieser handelt es sich um eine registrierte Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, der sich der Arbeitgeber der verstorbenen Ehefrau angeschlossen hat. Gemäss Ziff. 3.1.1 des Reglements der C. für die Personalvorsorge, in Kraft seit 1. Januar 1992 (im Folgenden: Reglement), zahlt die Stiftung im Todesfall vor Erreichen des Schlussalters das Todesfallkapital aus. Dieses entspricht dem Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in BGE 129 II, 145 (154)welchem der Tod eintritt (Reglement Ziff. 3.4.7). Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) versichert obligatorisch die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 7 BVG). Entsprechend kennt es Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Art. 13 ff. BVG). Diese werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Eine Auszahlung des Altersguthaben im Todesfall ist nicht vorgesehen. In diesem sog. überobligatorischen Bereich kann die Vorsorgeeinrichtung frei disponieren (HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 18). Gemäss Ziff. 3.4.9 lit. a des Reglements hat in erster Linie der überlebende Ehegatte Anspruch auf das Todesfallkapital.
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Der Beschwerdeführer hat das als Todesfallkapital ausbezahlte Altersguthaben nur erlangt, weil seine Ehefrau verstorben ist. Er hätte es nicht ohnehin früher oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten. Wäre die Ehefrau nicht verstorben, hätte sie nach Zurücklegung des 62. Altersjahres Anspruch auf Altersleistungen gehabt (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; Reglement Ziff. 3.1.1). Diese wären, da dies die Regel bildet (Art. 37 Abs. 1 BVG; Reglement Ziff. 4.1.2), voraussichtlich als Rente ausgerichtet worden. Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG; Reglement Ziff. 3.3.2). Die Altersrente wäre der Ehefrau zugestanden, nicht dem Beschwerdeführer. Aufgrund des bei den Akten liegenden persönlichen Versicherungsausweises der Ehefrau vom 14. August 1997 ist davon auszugehen, dass ihre Altersrente bescheiden gewesen wäre und nicht einmal für ihren eigenen Unterhalt gereicht hätte: Das voraussichtliche Alterskapital im Alter von 62 Jahren beträgt nach dem Ausweis rund Fr. 43'000.-; das ergibt bei einem Umwandlungssatz von 7,2% eine jährliche Altersrente von ca. 3'100.- oder monatlich ca. Fr. 260.-. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne den Tod der Ehefrau am Alterskapital hätte teilhaben können. Die Anrechnung des Todesfallkapitals verletzt deshalb kein Bundesrecht.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Anrechnung der UVG-Rente (kapitalisiert Fr. 184'480.-) und des Todesfallkapitals anwendbar. Diese Drittleistungen deckten lediglich den Schaden aus dem Erwerbsausfall, nicht aber den BGE 129 II, 145 (155)Haushaltschaden, seien zu diesem also nicht kongruent. Sie dürften deshalb lediglich auf den Schaden aus Erwerbsausfall von Fr. 69'180.- angerechnet werden. Die Anrechnung auch auf den Haushaltschaden verletze Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf GOMM/STEIN/ZEHNTNER (Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 14 OHG N. 25 ff.; zum Kongruenzgrundsatz vgl. etwa OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Bd., Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 601 N. 185).
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Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Der Beschwerdeführer hat die Drittleistungen als Schadenersatz erhalten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind sie somit vollumfänglich anzurechnen.
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Die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz hat in besonderem Masse subsidiären Charakter (Urteil 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001, veröffentlicht in Pra 90/2001 Nr. 112 S. 653 ff., E. 4c). Sie wird ausgerichtet, sofern der Haftpflichtige oder Versicherungen den Schaden nicht hinreichend decken (BGE 126 II 237 E. 6a; BGE 125 II 169 E. 2b/cc). Dieser subsidiäre Charakter der Entschädigung spricht dafür, Drittleistungen anzurechnen, auch wenn sie nicht kongruent sind. Die gegenteilige Auffassung würde zu unhaltbaren Ergebnissen insbesondere dann führen, wenn eine sehr hohe Überentschädigung für einen bestimmten Schadensposten vorliegen würde und der "Überschuss" bei einem anderen Posten nicht angerechnet werden könnte. Dies könnte dazu führen, dass eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz ausgerichtet wird auch dort, wo der Geschädigte das finanziell nicht nötig hat.
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Die Materialien betonen die subsidiäre Natur der opferhilferechtlichen Entschädigung. Wie in der Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen" vom 6. Juli 1983 gesagt wird, ist die Hilfe zugunsten der Opfer von Straftaten ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft und liegt es deshalb nahe, dass sie auf die Personen beschränkt wird, die sie wirklich nötig haben, d.h. auf Personen, die sich als Folge der Straftat in ernsthaften BGE 129 II, 145 (156)wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und nicht innert nützlicher Frist von anderer Seite Schadenersatz erhalten. Der Staat muss nur eingreifen, wenn das Opfer nicht von anderer Seite - vom Täter, einem Dritten, einer Privat- oder Sozialversicherung - Schadenersatz erhält (BBl 1983 III 896). Die Entschädigung durch den Staat soll, wie in der Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990 dargelegt wird, die Ausnahme bilden (BBl 1990 II 976). Dies legt es ebenfalls nahe, Schadenersatzleistungen Dritter auch dann anzurechnen, wenn sie nicht kongruent sind.
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Gemäss Art. 124 BV sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das Opfer soll also nicht notwendigerweise voll, sondern nur angemessen entschädigt werden, und das nur dann, wenn es durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dies spricht ebenfalls dafür, jede Schadenersatzleistung voll anzurechnen, auch wenn keine Kongruenz gegeben ist. Andernfalls würde unter Umständen eine Entschädigung ausgerichtet, obwohl sich das Opfer nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
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Die Auffassung der Vorinstanz führt dazu, dass das Opfer bei der Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz schlechter gestellt wird, als wenn es vom (zahlungsfähigen) Täter entschädigt würde. Dies ist aufgrund der Funktion der Opferhilfe gerechtfertigt. Das Opfer hat gegenüber dem Staat keinen haftpflichtrechtlichen Leistungsanspruch. Die Opferhilfe stellt, wie gesagt, eine subsidiäre staatliche Hilfe für den dar, der das finanziell nötig hat. Das Opfer muss nicht zwingend gleichgestellt werden, wie wenn es vom Täter entschädigt würde.
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BGE 129 II, 145 (157)Es könne nicht Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes sein, dem Opfer grundsätzlich ein Recht auf Entschädigung und Genugtuung einzuräumen und anderseits die Genugtuung wieder teilweise von der Entschädigung in Abzug zu bringen, indem die Genugtuung als Vermögen in die Berechnung der Entschädigung einbezogen werde.
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3.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Nach Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG, den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes sowie den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet (Art. 2 OHV).
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Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind als Einnahmen anzurechnen ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt. Man spricht insoweit von "Vermögensverzehr". Nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nach ELG vorhandene Vermögenswerte einzubeziehen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a; BGE 122 V 19 E. 5a, mit Hinweisen). Sparguthaben jeder Art sind somit anzurechnen (ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 116; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 95). Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 1989 ist ebenso die Abfindung einer Haftpflichtversicherung anzurechnen (ZAK 1990 S. 352 f.). Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, eine Genugtuungssumme sei nach dem ELG als Vermögen und Vermögensverzehr zu berücksichtigen (STEFAN WERLEN, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 108).
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3.5.2 Dem ist zuzustimmen. Massgeblich für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unter anderem das Vermögen des Ansprechers. Eine erhaltene Genugtuung gehört zum Vermögen und der BGE 129 II, 145 (158)Empfänger kann darüber ungeschmälert verfügen. Damit rechtfertigt sich die Anrechnung als Vermögensverzehr. Ergänzungsleistungen soll erhalten, wer das finanziell nötig hat. Deshalb ist grundsätzlich das gesamte Vermögen zu berücksichtigen. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG spricht vom Reinvermögen schlechthin. Dass dabei Vermögen, das auf die Leistung einer Genugtuung zurückgeht, auszunehmen sei, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wird der Vermögensverzehr aufgrund einer Genugtuung in Art. 3c Abs. 2 ELG, wo die nicht anzurechnenden Einnahmen aufgelistet sind, nicht erwähnt.
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Die Berücksichtigung der Genugtuung beim Vermögensverzehr entspricht auch dem Zweck der opferhilferechtlichen Entschädigung. Diese soll erhalten, wer sonst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Je höher die Genugtuung, desto weniger befindet sich der Empfänger in solchen Schwierigkeiten.
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3.5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung würden in Art. 12 OHG umschrieben. Massgebend seien die Einnahmen nach Art. 3c ELG, wobei nach Art. 12 Abs. 1 letzter Satz OHG auf die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat abzustellen sei. Auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung des Vermögens ankomme, sage das Opferhilfegesetz nicht. Subsidiär seien deshalb das ELG und die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) heranzuziehen. Massgebender Zeitpunkt für die Vermögensbestimmung sei gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Daraus folge, dass die Genugtuungszahlung und das Todesfallkapital in die Einkommensberechnung nach dem ELG nicht einzubeziehen seien. Am 1. Januar vor der Entschädigungsberechnung habe der Beschwerdeführer weder über die Genugtuung noch über das Todesfallkapital verfügen können. Beide Leistungen könnten deshalb nach Art. 23 Abs. 1 ELV bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt werden.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt, ist Art. 23 Abs. 1 ELV zu sehen vor dem Hintergrund, dass es sich bei Ergänzungsleistungen grundsätzlich um jährliche Leistungen handelt (Art. 3 lit. a ELG), weshalb eine Verfügung auch nur bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie erlassen wird, rechtsbeständig ist. Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).
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BGE 129 II, 145 (159)Diese Situation besteht bei der opferhilferechtlichen Entschädigung nicht, weshalb Art. 23 Abs. 1 ELV insoweit nicht anwendbar ist. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so wäre etwa auch eine dem Gesuchsteller nach dem 1. Januar, aber vor der Berechnung der opferhilferechtlichen Entschädigung zugekommene Erbschaft oder ein Lottogewinn in einem hohen Betrag nicht mehr zu berücksichtigen. Damit müsste gegebenenfalls dem Reichen eine opferhilferechtliche Entschädigung ausbezahlt werden, was dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes widerspricht.
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