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Informationen zum Dokument  BGE 80 II 193  Materielle Begründung
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Regeste
Die Vorinstanz hat angenommen, dass in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne des Art. 151 Abs. 2 ZGB liege. Sie hat aber gefunden, dass die von der Klägerin zum Zwecke der Genugtuung geforderte Zahlung von einem Franken nur symbolische Bedeutung habe und eine solche Genugtuung dem Art. 151 Abs. 2 ZGB fremd sei. Dem ist beizustimmen. Die Klägerin gibt zu, dass es ihr nur um die grundsätzliche Anerkennung des Genugtuungsanspruches durch den Richter zu tun ist; sie sucht ihre Genugtuung darin, dass der Richter - durch Zusprechung eines Frankens - das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber missbilligt.
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31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1954 i.S. Bürchler gegen Bürchler.
 
 
Regeste
 
Art. 151 Abs. 2 ZGB.  
 
BGE 80 II, 193 (193)Die Vorinstanz hat angenommen, dass in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne des Art. 151 Abs. 2 ZGB liege. Sie hat aber gefunden, dass die von der Klägerin zum Zwecke der Genugtuung geforderte Zahlung von einem Franken nur symbolische Bedeutung habe und eine solche Genugtuung dem Art. 151 Abs. 2 ZGB fremd sei. Dem ist beizustimmen. Die Klägerin gibt zu, dass es ihr nur um die grundsätzliche Anerkennung des Genugtuungsanspruches durch den Richter zu tun ist; sie sucht ihre Genugtuung darin, BGE 80 II, 193 (194)dass der Richter - durch Zusprechung eines Frankens - das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber missbilligt.
 
Was sie anstrebt, ist somit genau besehen eine "andere Art der Genugtuung" im Sinne des Art. 49 Abs. 2 OR (vgl. BGE 63 II 187, 189 f.). Das gibt es aber im Scheidungsrecht nicht. Art. 151 ZGB sieht für den Fall einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des schuldlosen Ehegatten als Genugtuung nur die Übergabe einer Geldsumme vor. Diese Regel geht der allgemeinen des Art. 49 OR vor. Im Scheidungsrecht besteht kein Bedürfnis nach entsprechender Anwendung des Art. 49 Abs. 2 OR.
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