BVerfGE 74, 102 - Erziehungsmaßregeln |
Die im Jugendgerichtsgesetz als Erziehungsmaßregel vorgesehene Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG), berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 13. Januar 1987 |
- 2 BvR 209/84 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 1983 - 17 Ns 43 Js 1002/83 - 14/83 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 3. November 1983 - 21 Ds 43 Js 1002/83 345/83 -, 2. mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung im Jugendstrafverfahren zur Ableistung von 16 Stunden Hilfsdienst. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Jugendgerichtsgesetzes als Erziehungsmaßregel vorgesehene Möglichkeit richterlicher Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG festgelegten Verbot des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit, vereinbar ist.
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I. |
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), enthält zahlreiche Vorschriften, die das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende besonders gestalten und dem Jugendrichter unterschiedliche Reaktionsmittel zur Hand geben. Die Regelung hat zum Ziel, auf junge Menschen, die im Alter zwischen 14 und 21 Jahren - oftmals entwicklungsbedingt - Verfehlungen begangen haben, in einem besonderen, ihrem Alter entsprechenden und vom Erziehungsgedanken beherrschten Verfahren Einfluß zu nehmen und sie durch fallgerechte, persönlichkeitsbezogene Reaktion vor weiterem Schaden zu bewahren.
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Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes lauten auszugsweise:
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§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
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(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
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§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat |
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
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(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
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(3) ...
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§ 9 Arten |
Erziehungsmaßregeln sind
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1. die Erteilung von Weisungen,
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2. die Erziehungsbeistandschaft,
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3. die Fürsorgeerziehung.
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§ 10 Weisungen |
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
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2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
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3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
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4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
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5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
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6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
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(2) ...
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§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung |
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.
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(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
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(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugendarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
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§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende |
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
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1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
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2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
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(2) ...
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(3) ...
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II. |
1. Der zur Tatzeit 17jährige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Celle vom 3. November 1983 (21 Ds 43 Js 1002/83 - 345/83) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Ihm wurde die Weisung erteilt, 16 Stunden Hilfsdienst nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Zur Rechtsfolge führt das Urteil aus: Der Beschwerdeführer sei Schüler. Er verfüge über kein eigenes Einkommen, allerdings über die Freizeit, die es dem Gericht erlaubt habe, ihm aufzuerlegen, 16 Stunden zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu arbeiten. Weiterer, gravierender, insbesondere freiheitsentziehender Maßnahmen bedürfe es bei dem strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer nicht.
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2. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers, der zur Zeit der Berufungshauptverhandlung 18 Jahre alt war, hat die Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle durch Urteil vom 12. Dezember 1983 (17 Ns 43 Js 1002/83 - 14/83) verworfen. In den Gründen heißt es lediglich, gegen die angeordneten 16 Stunden Hilfsdienst sei nichts zu erinnern.
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Aus den beigezogenen Strafakten ergibt sich: Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren keinen Verteidiger. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter keine Angaben gemacht. Er hat - auch nachdem die Staatsanwaltschaft die Erteilung einer "Arbeitsauflage" beantragt hatte - keinen Antrag gestellt. Seine Berufung hat er nicht begründet. In der Berufungshauptverhandlung hat er ebenfalls keine Angaben zur Sache gemacht, jedoch Freispruch beantragt.
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3. Nach jugendrichterlicher Ermahnung hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegten 16 Arbeitsstunden abgeleistet.
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III. |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile des Amtsgerichts Celle vom 3. November 1983 und des Landgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 1983, mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 2 und 3 GG sowie des Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK. Mit der Ableistung von 16 Stunden Hilfsdienst sei ihm unzulässig Zwangsarbeit auferlegt worden. Die Verwendung des Begriffs "Hilfsdienste" stelle lediglich eine propagandistische Verharmlosung und Verniedlichung der Zwangsarbeit dar, um damit die verfassungsrechtliche Norm (des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) zu umgehen.
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IV. |
Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister der Justiz für die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. Stellung genommen.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, soweit sie auf Art. 12 GG gestützt wird; eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention könne hingegen nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG seien im Hinblick auf die Erschöpfung des Rechtsweges erfüllt. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer den jetzt gerügten Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht habe, könne hier auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht dazu führen, daß die Verfassungsbeschwerde nur deshalb unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtliche Beurteilung des anzuwendenden Rechts nicht bereits ausdrücklich im Instanzenzug dargelegt habe. Ein derartiges Zulässigkeitserfordernis sei § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht zu entnehmen.
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Ob die Verfassungsbeschwerde begründet ist, läßt die Stellungnahme offen. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu 16 Stunden Hilfsdienst nach Weisung der Jugendgerichtshilfe werde als Zwang zu einer bestimmten Arbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG erfaßt. Eine der dort genannten Ausnahmen liege nicht vor. Da Art. 12 Abs. 2 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliege, könne diese Verfassungsnorm nur durch die Verfassung selbst begrenzt werden. Als verfassungsrechtlich geschützte Belange zur Rechtfertigung der Auferlegung von Arbeitsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG seien die Erziehungsbedürftigkeit des Betroffenen und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in Betracht zu ziehen. Die Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen, sei eine Erziehungsmaßregel des Jugendstrafrechts. Sie werde als erzieherisch besonders wertvolles Reaktionsmittel angesehen, das vielfach geeignet erscheine, einschneidendere und aufwendigere freiheitsentziehende Maßnahmen, insbesondere die Verhängung von Jugendarrest, zu vermeiden. Könnte die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit nur mit Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden, so bestünde die Gefahr eines erzieherisch abträglichen Aushandelns der Maßnahme zwischen Gericht und Angeklagtem; der Jugendrichter sähe sich möglicherweise gezwungen, auf ihm weniger geeignet erscheinende Maßnahmen auszuweichen.
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Die vorliegender Sache zugrunde liegende Fallgestaltung weise allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als der Beschwerdeführer zwar zur Zeit der Tat Jugendlicher gewesen sei, zur Zeit der Rechtskraft des Urteils jedoch das achtzehnte Lebensjahr bereits überschritten gehabt habe, so daß er die Ableistung der auferlegten Arbeit also als Volljähriger habe erbringen müssen. Hierzu sei anzumerken: Bei der Neuregelung des Volljährigkeitsalters seien zwar einige Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes neu gefaßt worden. Eine Änderung in bezug auf § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG sei jedoch nicht erfolgt. Der erzieherische Zweck der Auferlegung von Arbeitsleistung erscheine bei Jugendlichen im Hinblick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende "Wächteramt" des Staates über die Gestaltung der Kindeserziehung durch die Eltern als ausreichende Rechtfertigung für die Einschränkung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 2 GG. Ob der erzieherische Zweck auch bei Heranwachsenden eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 2 GG rechtfertigen könne, sei jedoch fraglich, da mit der Volljährigkeit ein "Wächteramt" des Staates entfalle. Zweifelhaft erscheine auch, die Rechtfertigung aus der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege herzuleiten, da diese keine bestimmte Ausgestaltung des strafrechtlichen Reaktionssystems bedingen dürfte. Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes sei deshalb diese verfassungsrechtliche Problematik anhand einer Alternativlösung zur Diskussion gestellt worden: Die eine Alternative schlage vor, die §§ 10, 15 JGG auf Heranwachsende entsprechend anzuwenden, während die andere beinhalte, daß Arbeitsweisungen und -auflagen nur mit Einwilligung des Heranwachsenden angeordnet werden dürften.
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2. Die Bayerische Staatsregierung äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Einwendungen in der Berufungshauptverhandlung nicht geltend gemacht habe; in der Sache sei die Verfassungsbeschwerde allerdings unbegründet. Es verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, wenn ein Jugendrichter Heranwachsenden eine Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit auferlege. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 2 GG ließen erkennen, daß der Verfassungsgeber die im nationalsozialistischen System üblich gewordene Form der Zwangsarbeit mit ihrer Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit ausschließen wollte. Arbeitsweisungen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch den Spruch eines unabhängigen Gerichts in Verfolgung einer strafbaren Handlung des Betroffenen auferlegt werden, würden von der Verfassungsnorm nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfaßt. Die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als ein mit Verfassungsrang rechtsstaatlich gebotener Wert gebiete grundsätzlich auch eine schuld- und täterangemessene Reaktion auf die Straftat und begrenze insoweit das Grundrecht des Art. 12 Abs. 2 GG mit der Folge, daß der Bürger eine Arbeitsauflage, die ihm in der bezeichneten Weise erteilt werde, hinzunehmen habe. Art. 12 Abs. 3 GG sei keine abschließende Regelung für jeglichen Zwang zur Arbeit im strafrechtlichen Bereich. Die Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 3 GG betreffe die Bereitstellung der Arbeitskraft für grundsätzlich unbegrenzte Tätigkeiten. Hier handele es sich dagegen um eine zeitlich und umfangmäßig begrenzte Arbeitspflicht, so daß Art. 12 Abs. 3 GG nicht entgegenstehe. Schließlich. sei die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit ein erzieherisch besonders wertvolles jugendrichterliches Reaktionsmittel. Würde die Erteilung von Arbeitsweisungen für unzulässig erklärt, müsse damit gerechnet werden, daß häufiger als bisher Jugendarrest verhängt würde, was weder im Sinne der Freiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 2 GG noch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes läge.
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3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs teilt mit, bisher habe nur der 1. Strafsenat zur Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG Stellung genommen. In seinem Beschluß vom 8. Juli 1975 (1 StR 257/75) sei der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen; jedoch sei eine Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen, nur zulässig, wenn damit die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit beeinflußt werden solle und könne. Aufgrund dieser Zweckbestimmung stelle die Weisung eine rein erzieherische Maßnahme dar, nicht aber einen Arbeitszwang im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG oder Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 GG. Dieser Auffassung schließe sich der 2. Strafsenat an. Auch der 3. und der 5. Strafsenat neigten der Auffassung zu, daß Weisungen, die sich als Erziehungsmaßnahmen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG hielten, weder gegen Art. 12 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 3 GG verstießen. Nach Ansicht des 4. Strafsenats begegne die Erziehungsmaßregel keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auffassung des 1. Strafsenats zur Zulässigkeit der Erteilung von Arbeitsweisungen halte der Senat im Hinblick auf andere Ziele erzieherischer Beeinflussung für zu eng und teile sie daher nicht uneingeschränkt. Arbeitsweisungen seien unverzichtbar. Ihr Anwendungsbereich solle im Hinblick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken so weit wie möglich ausgedehnt werden, schon um den anderenfalls als Alternative in Betracht kommenden Jugendarrest möglichst zurückzudrängen.
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4. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Es sei zwar auch einem jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten zuzumuten, individuell begründete Einwendungen gegen die im angefochtenen Urteil bereits ausgesprochene Rechtsfolge vorzubringen. Bei den auf allgemein-rechtlichen Erwägungen beruhenden und von Amts wegen zu berücksichtigenden Zweifeln an der Zulässigkeit jugendrichterlicher Weisungen sollte dies aber nicht zur Voraussetzung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens erhoben werden.
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Die Verfassungsbeschwerde sei jedoch nicht begründet. Das Jugendstrafrecht habe erzieherische Aufgaben, die vom Elternhaus im allgemeinen nicht wahrgenommen werden könnten. Gerade Taten, die üblicherweise mit Erziehungsmaßregeln geahndet würden, stellten Erscheinungsformen eines Entwicklungsstadiums dar, denen der Staat mit jugendgerechten Mitteln begegnen müsse. Das Jugendstrafrecht sei daher ein eigenständiges, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 GG vorgehendes Erziehungsrecht. Jugendrichterliche Arbeitsweisungen blieben trotz Herabsetzung des Volljährigkeitsalters weiterhin als wirksame Erziehungsmaßregeln auch gegen Heranwachsende anerkannt und erforderlich. Insoweit könne die vom Gesetzgeber gezogene absolute Volljährigkeitsgrenze im Wege einer aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes relativiert werden und damit mittelbar auch die Anwendungsbreite des Art. 12 GG umgestalten. § 105 Abs. 1 JGG sei daher in der Weise verfassungskonform auszulegen, daß dem Richter die Befugnis gegeben sei, einen Heranwachsenden partiell von den ihm nachteiligen Wirkungen der Volljährigkeit freizustellen und ihn in bezug auf die Anwendung materiellen Jugendstrafrechts einem Jugendlichen gleichzubehandeln.
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5. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. Davon abgesehen hält sie die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis für begründet.
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Die Erfüllung der Weisung, Hilfsdienst zu leisten, sei Arbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG, da sie trotz ihres sozialen oder karitativen Zwecks grundsätzlich im Rahmen beruflicher Tätigkeit entgeltlich erbracht werde. Die Arbeit werde - wenn auch nur mittelbar - erzwungen, da dem Verurteilten nach § 11 Abs. 3 JGG bei Nichtbefolgung Ungehorsamsarrest drohe. Damit sei die Arbeitsweisung eine Zwangsarbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 GG, die einer aus dem Grundgesetz abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe. Eine der in Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG ausdrücklich genannten Ausnahmen sei nicht gegeben; ebensowenig könnten die aufgrund der Arbeitsweisung zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer zeitlichen Kürze wegen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 GG entzogen werden. Der Eingriff sei im vorliegenden Fall schließlich auch nicht mit dem aus Art. 6 Abs. 2 GG erwachsenden Erziehungsrecht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer kurz nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils volljährig geworden sei. Der Eingriff könne aber auf den staatlichen Strafanspruch gestützt werden. Diese Interpretation habe der Gesetzgeber bestätigt, indem er die Erteilung von Weisungen nach § 10 JGG Heranwachsenden gegenüber auch nach Herabsetzung des Volljährigkeitsalters in § 105 Abs. 1 JGG weiterhin für zulässig erklärt habe. Ferner zeige die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG, daß der Verfassungsgeber ein generelles Verbot der jugendrichterlichen Arbeitsauflage, die bis dahin auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 bzw. des Reichsjugendgerichtsgesetzes von 1943 praktiziert worden sei, weder beabsichtigt noch die Möglichkeit einer solchen Interpretation der Verfassungsbestimmungen gesehen habe. Ihr könne daher nichts für und auch nichts gegen eine Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG entnommen werden. Die Entscheidung müsse vielmehr durch eine Abwägung aller tangierten Grundrechte und Verfassungsprinzipien gefunden werden. Dabei sei besonders das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und die erzieherische Funktion des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen. Letzterer werde die Arbeitsauflage in besonderem Maße gerecht, da sie den individuellen Reifungsprozeß des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden fördere. Das Erfordernis einer Einwilligung des Heranwachsenden in die Erteilung von Arbeitsweisungen begegne erheblichen Bedenken. Im Ergebnis würde damit im Jugendstrafrecht der strafrechtliche Prozeßvergleich eingeführt; auch wäre das zu befürchtende Feilschen um die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden dem erzieherischen Zweck des Verfahrens und der Weisung gerade abträglich. Des weiteren wären materiell gut situierte jugendliche und Heranwachsende besser gestellt, die den Jugendrichter durch Verweigerung ihrer Zustimmung zu der für sie weit bequemeren Verhängung einer Geldbuße veranlassen könnten. Der Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Freiheit der Person gebiete es, das Jugendstrafrecht so zu gestalten, daß die Anordnung freiheitsentziehender Sanktionen auf ein unverzichtbares Mindestmaß beschränkt bleibe. Gleiches folge aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz des sinn- und maßvollen Strafens. Durch eine ausschließlich am Verbot der Zwangsarbeit ausgerichtete Entscheidung, die Arbeitsauflage in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken oder aus dem Weisungskatalog des Jugendgerichtsgesetzes zu streichen, würde der Handlungsspielraum des Jugendrichters so eingeengt, daß diese Grundsätze nicht mehr voll zum Tragen gebracht werden könnten. Andererseits ergäben sich aus der in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des Gesetzgebers gegen Zwangsarbeit und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Grenzen für Dauer und Intensität der Arbeitsauflagen. Insbesondere müsse der Jugendrichter prüfen, ob nicht eine weniger einschneidende Maßnahme geeignet und ausreichend sei. Dagegen sei mit dem angegriffenen Urteil verstoßen worden. Es lasse nicht erkennen, daß das Gericht weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa eine Verwarnung oder einen Verkehrsunterricht, überhaupt in Betracht gezogen habe oder weshalb gerade die angeordnete Arbeitsauflage zur Erziehung des Jugendlichen erforderlich sei. Darin liege eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 2 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Gehe man von der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus, müsse demnach das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Der Instanzenzug ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das Berufungsurteil konnte nicht mit der Revision angefochten werden (§ 55 Abs. 2 JGG). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
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Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 68, 384 [388 f.]). Der Weg der Verfassungsbeschwerde kann danach grundsätzlich nur beschritten werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, dieses Ziel ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen. Einerseits sollen aus Gründen der Rechtssicherheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden, andererseits soll die vorrangige Anrufung der Fachgerichte eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten. Dem Bundesverfassungsgericht wird so vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt (BVerfGE 72, 39 [43] m.w.N.). Folgerichtig ist dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs auch dann nicht genügt, wenn im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt war (grundlegend BVerfGE 16, 124 [127]; vgl. auch BVerfGE 54, 53 [65]). Andererseits wird die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung und mittelbar gegen eine Norm dadurch, daß die Rüge der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz erst im Revisionsverfahren erhoben worden ist, nicht in Frage gestellt, wenn die Tatsacheninstanz die Verfassungsmäßigkeit von Amts wegen prüfen mußte (BVerfGE 9, 223 [225]). Ob nach alledem dem Gebot der Rechtswegerschöpfung immer schon dann genügt ist, wenn der Beschwerdeführer diejenigen verfahrensrechtlichen Schritte unternommen hat, die die den Fachgerichten von Amts wegen obliegende umfassende Prüfungspflicht auslösen, kann hier dahinstehen. Der vorliegende Fall ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, daß es sich um ein Jugendstrafverfahren handelte, daß dem Beschwerdeführer, der überdies keinen Verteidiger hatte, lediglich Tatsacheninstanzen zur Verfügung standen, daß eine Begründung des Rechtsmittels der Berufung gemäß § 317 StPO, § 2 JGG zwar zulässig, aber nicht geboten war, daß insbesondere nach den Grundsätzen des Strafverfahrens eine Einlassungs- oder Darlegungslast nicht bestand und die Fachgerichte, auch das Berufungsgericht, aufgrund des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels die Sache von Amts wegen umfassend prüfen mußten (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 37. Aufl., 1985, § 327 Rdnr. 6). Zu dieser umfassenden Prüfung gehörte auch die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Rechtsvorschrift (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie setzte keinen Vortrag, keine weitere Prozeßhandlung des Beschwerdeführers voraus.
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Bei solcher Sach- und Rechtslage wäre es unvertretbar, dem Beschwerdeführer eine Sachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nur deshalb zu versagen, weil er sich auf die allgemeine Prüfungspflicht der Fachgerichte im Strafverfahren verlassen und nicht durch eigenen Rechtsvortrag zu entsprechenden Ausführungen im Urteil beigetragen hat.
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2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegten 16 Stunden Hilfsdienst inzwischen abgeleistet hat. Zwar ist eine Wiederholung der Erteilung einer Arbeitsweisung gegen ihn nicht möglich, da er inzwischen nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterliegt. Doch würde es der Bedeutung des Schutzes der hier angesprochenen Freiheitsgrundrechte durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der behaupteten Verletzung nach deren faktischer Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]).
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C. |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die angegriffenen Urteile sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG); sie ist hinreichend bestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG) und steht in Einklang mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG). Die dem Beschwerdeführer erteilte Arbeitsweisung entspricht auch im übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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I. |
Gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG bestehen keine Bedenken im Hinblick, auf das in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG ausgesprochene grundsätzliche Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit. Die nach Maßgabe dieser jugendstrafrechtlichen Vorschrift unter Beachtung der allgemein für Weisungen geltenden Grundsätze und Schranken (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 JGG) geforderten Arbeitsleistungen stellen keine erzwungene Arbeit im Sinne dieser Verfassungsgarantien dar.
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1. Der Inhalt der verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG wird maßgeblich bestimmt von den Begriffen "Zwang zu einer bestimmten Arbeit" und "Zwangsarbeit". Deren normative Bedeutung und Tragweite läßt sich indessen nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlangt vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsnormen sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen darstellte und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck fand. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung läßt sich der Sinngehalt dieser Verfassungsbestimmungen feststellen.
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a) Nach der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG kam es dem Verfassungsgeber darauf an, die im nationalsozialistischen System üblich gewordenen Formen der Zwangsarbeit mit ihrer Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit auszuschließen (vgl. BVerfGE 22, 380 [383]). Gleichzeitig sollte das westliche Freiheitsverständnis gegenüber den in kommunistisch beherrschten Gebieten damals auch im Bereich der Arbeit angewandten Zwangsmaßnahmen betont werden.
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So führte der Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 zu Art. 16 des Entwurfs in der damaligen Fassung ("Jeder hat die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes. Zwangsarbeit in jeder Form ist unzulässig, außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung.") folgendes aus (Darstellender Teil, S. 22):
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Artikel 16 bringt insofern eine wichtige Neuerung, als er jede Art von Zwangsarbeit verbietet, die sich nicht auf eine gerichtliche Entscheidung gründet. Die Bestimmung erschien geboten mit Rücksicht auf die schmerzliche Tatsache, daß in der Gegenwart die Gefahr der Arbeitsversklavung in der verschiedensten Form auch den deutschen Menschen bedroht.
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Dr. Baade hatte im Unterausschuß I "Grundsatzfragen" des Verfassungskonvents darauf hingewiesen, daß die Zwangsarbeit oder Sklaverei heute auch in Teilen Deutschlands ein ungeheurer Faktor geworden sei (Stenografisches Protokoll, S. 137) und forderte, in den Westgebieten politische Freiheitszustände zu schaffen, die für die Ostgebiete ein Fanal seien (a.a.O., S. 138).
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Die vom Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates erarbeitete Formulierung des Art. 5 Abs. 2 ("Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer allgemeinen für Alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur in Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."; vgl. S. 1 des Kurzprotokolls der 5. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vom 29. September 1948, PR. 10, 48-155 II) begründete das Ausschußmitglied Zinn u. a. wie folgt (Stenografisches Protokoll der 5. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, S. 2 f.): Art. 5 Abs. 2 nehme zur Frage des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit schlechthin Stellung. Der Arbeitszwang, wie ihn die Arbeitsgerichtsgesetze verschiedener Länder der amerikanischen Zone kennen würden und wie er auch in Rußland herrsche, bedeute praktisch zum mindesten mittelbar eine Beschränkung der Freizügigkeit. Die Ausübung von Arbeitszwang solle gesetzlich beschränkt werden. Solche Beschränkungen seien natürlich nur in einem gewissen Umfang möglich. Die Gemeinden könnten auf Hand- und Spanndienste, auf den Feuerwehrdienst und dergleichen nicht verzichten. Solche Dienste werde man zulassen müssen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die Dienstleistung auf einer allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Verpflichtung beruhe. Die Formulierung des Art. 16 des Herrenchiemseer Entwurfs sei nicht übernommen worden; vielmehr werde gesagt: "Zwangsarbeit ist nur in Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe werde in der Regel noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß damit die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Strafvollstreckung verbunden ist. An sich erscheine es aber schon aus Gründen der Vollziehung der Freiheitsstrafe notwendig, einen Häftling zur Arbeit anzuhalten. Daher solle Zwangsarbeit nur aufgrund einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig sein.
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Dr. Schmid erklärte in dieser Sitzung (a.a.O., S. 4 f.), er könne sich vorstellen, daß heute schon bestimmte Gesetze in der Ostzone es möglich machten, junge Leute einfach abzufangen und in die Uranbergwerke im Erzgebirge zu bringen. Es solle daher eine Verfassungsbestimmung vorgesehen werden, die derartige Praktiken als verfassungswidrig stempelt.
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Der Ausschußvorsitzende, Dr. von Mangoldt, betonte (a.a.O., S. 21), der Verfassungsgeber dürfe nicht die Trägheit und Bequemlichkeit des Regierens und Verwaltens unterstützen, wie sie unter dem Totalitarismus in Übung gewesen seien, wo man, sobald eine Schwierigkeit aufgetaucht sei, sich mit Zwangsmitteln beholfen habe. In der 23. Sitzung vom 19. November 1948 verwies er nochmals auf das Beispiel einer Dienstverpflichtung zum Uranbergbau in Oberschlesien (Stenografisches Protokoll, S. 25). In der 44. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 19. Januar 1949 führte Dr. Eberhard aus (Stenografisches Protokoll, S. 576), Art. 12 Abs. 3 GG richte sich in erster Linie gegen die Konzentrationslager, solle aber auch ausschließen, "was man das Zuchthaus jenseits des Eisernen Vorhanges nennen kann".
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b) Erklärtes Ziel des Verfassungsgebers war es somit, durch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG eine Herabwürdigung der Person durch Anwendung bestimmter Methoden des Arbeitseinsatzes, wie sie in totalitär beherrschten Staaten üblich sind, sicher auszuschließen. Um dies zu erreichen, wurde nach dem Wortlaut der Vorschriften (vgl. BVerfGE 22, 380 [383]) bestimmt, daß Zwang zu einer bestimmten Arbeit grundsätzlich untersagt sein soll. Ausgenommen werden von diesem Verbot sollten nur die im Rahmen einer herkömmlichen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht üblichen gemeindlichen Hand- und Spanndienste, die Pflicht zum Feuerwehrdienst und zur Deichhilfe. Neben diesen zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben weiterhin zulässigen Heranziehungen zu zeitlich und inhaltlich eingeschränkten Naturalleistungen sollte bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung die Anordnung von Zwangsarbeit allgemein möglich sein (Art. 12 A s. 3 GG) Zu letzterem findet sich in der Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 13./16. Dezember 1948 zur Fassung der 1. Lesung des Hauptausschusses (Parlamentarischer Rat, Drucks. Nr. 370 vom 13. Dezember 1948, Anm. 3 zu Art. 12 GG, PR. 12.48-370) folgende Ausführung:
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Die vorgeschlagene Fassung wird für ausreichend gehalten, da jede Zwangsarbeit, sei es im Strafvollzug, sei es etwa in der Fürsorgeerziehung nur auf Grund gerichtlicher Entscheidung, die die Strafhaft oder die Fürsorgeerziehung anordnet, möglich ist.
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Die Gründe, die den Verfassungsgeber dazu bewogen haben, eine so umfassende Heranziehung des Strafgefangenen oder des Fürsorgezöglings zur Arbeit zuzulassen, mögen in Anlehnung an die damals vertretenen Ansichten vom Sinn des Freiheitsentzugs verschiedener Art gewesen sein. Im Mittelpunkt der Überlegungen stand jedoch ersichtlich das Bestreben, den in diesem Bereich praktizierten Maßnahmen, die nicht mit dem Makel der Entwürdigung der Betroffenen behaftet waren, sich in der Vergangenheit bewährt hatten und auch vor dem Grundgesetz bestehen konnten, nicht die rechtliche Grundlage zu entziehen; es sollte weiterhin möglich sein, Fürsorgeerziehung und Strafvollzug im Interesse des Einzelnen und der Allgemeinheit mit Hilfe gezielten, auch erzwungenen, Arbeitseinsatzes sinnvoll zu gestalten und so zur Anleitung des Erziehungsbedürftigen und zur Resozialisierung des Strafgefangenen beizutragen.
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c) Wie sich hiernach auch aus dem Grundanliegen des Verfassungsgebers und den in diesem Zusammenhang von ihm vorgesehenen Ausnahmen ergibt, ist das Verbot der Zwangsarbeit und des Arbeitszwangs zwar umfassend zu verstehen, bedarf aber in seinem Randbereich der Grenzziehung im Wege der Auslegung. Nicht jede hoheitlich gegen den Willen einer Person geforderte Tätigkeit ist erzwungene Arbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. So fällt die Inanspruchnahme der Banken zum Abzug der Kapitalertragsteuer ebensowenig wie die Heranziehung der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug oder bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder eines Versicherungsunternehmens bei Einbehaltung der Versicherungsteuer in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (BVerfGE 22, 380 [383]). In solcher Heranziehung ist eine auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfGE a.a.O. 384]) gestützte Indienstnahme privater Unternehmen für staatliche Aufgaben im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu sehen, die in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Ersichtlich die gleiche Auffassung liegt der Entscheidung zur Auferlegung von Bevorratungspflichten zugrunde, die an die wirtschaftliche Tätigkeit des vorratspflichtigen Unternehmens anknüpfen (BVerfGE 30, 292 [312]). Später wurde diese Auslegung nochmals bestätigt und entschieden, daß nicht schon jeder Zwang zu einer mit der Berufsausübung in Beziehung stehenden Tätigkeit unter den besonderen Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 2 GG falle (BVerfGE 47, 285 [318 f.]). Ausschlaggebend in all diesen Fällen war nicht etwa die Anerkennung eines Vorrangs des Prüfungsmaßstabs der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der eine weitere Prüfung nach Art. 12 Abs. 2 und 3 GG ausschlösse; entscheidend war vielmehr, daß die auferlegten Tätigkeiten schon nach ihrer Art und ihrem Umfang ersichtlich nicht dem Schutzbereich des grundsätzlichen Verbots erzwungener Arbeit zugerechnet werden konnten, die Frage einer Einordnung unter die in Art. 12 Abs. 2 GG vorgesehenen Ausnahmen sich demnach gar nicht stellte.
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Wo die von der Verfassung gezogene Grenze des Verbots erzwungener Arbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verläuft, läßt sich danach nur fallbezogen feststellen. Dabei gilt es im Auge zu behalten, daß Art. 12 Abs. 2 und 3 GG als Ausdruck bewußter Abkehr von Methoden, die die Person herabwürdigen und für totalitäre Herrschaftssysteme kennzeichnend sind, in enger Beziehung steht zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde, auf deren Schutz alle staatliche Gewalt verpflichtet ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 79 Abs. 3 GG). Gleichermaßen wird aber auch zu beachten sein, daß der Verfassungsgeber darüber hinaus schon jede Art zwangsweiser Heranziehung untersagen wollte, die auch nur im Ansatz die Gefahr begründet auszuufern, mißbraucht zu werden, und so in der Praxis zu einer Verletzung der Menschenwürde führen könnte. Dementsprechend sah er selbst herkömmliche, allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungsverpflichtungen als Zwang zu einer bestimmten Arbeit an; er ließ sie, weil unerläßlich und verhältnismäßig, als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Arbeitszwangs ausdrücklich zu (Art. 12 Abs. 2 GG).
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aa) Hiernach fallen jedenfalls folgende Inpflichtnahmen zur Arbeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG:
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Vom Verbot uneingeschränkt erfaßt werden erzwungene Arbeiten, die in einer die Menschenwürde mißachtenden Weise unter gleichzeitigem Verstoß gegen bestimmte Grundrechte gefordert werden, etwa als Maßnahme der Arbeitsdisziplin (Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG; ebenso Art. 1 Buchst. c des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit [BGBl. II 1959 S. 441]; die Durchsetzung der Arbeitsdisziplin bleibt dem Arbeitgeber, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, vorbehalten), als Sanktion für die Teilnahme an Streiks (Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso Art. 1 Buchst. d des Übereinkommens Nr. 105) oder als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung (Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG; ebenso Art. 1 Buchst. e des Übereinkommens Nr. 105).
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Das Verbot erfaßt ebenfalls uneingeschränkt eine Verpflichtung zur Arbeit, die "ungerecht" oder "bedrückend" ist oder deren Durchführung "eine vermeidbare Härte" darstellt, mit anderen Worten "unnötig beschwerlich" oder "in gewisser Weise schikanös" ist (vgl. die Spruchpraxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK, zittert nach EGMR, EuGRZ 1985, S. 477 [482]).
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bb) Anderes kann hingegen von begrenzten Arbeitspflichten gelten, die dem Betroffenen durch einen Richter im Rahmen eines - nach Art des gegenwärtigen - gesetzlich ausgeformten und abgestuften Reaktions- und Sanktionensystems als Folge einer von ihm begangenen Straftat auferlegt werden, jedenfalls wenn sie der Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden dienen, damit sie als selbstverantwortliche Person innerhalb der menschlichen Gemeinschaft ihr Leben führen können (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 52, 131 [168 f.]). Bleiben solche Arbeitspflichten in diesem Bezug und werden sie sinnvoll angewendet, machen sie den Menschen nicht zum Objekt eines unbegrenzten Herrschaftszugriffs und sind auch nicht Ausdruck einer Herabwürdigung oder Diskriminierung des Einzelnen. Art. 12 Abs. 3 GG stellt ausdrücklich klar, daß ein Anhalten zur Arbeit bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung von dem generellen Verbot des Arbeitszwangs nicht betroffen sein soll. Das sollte, wie die Beratungen ergeben, für Maßnahmen im Strafvollzug, aber ersichtlich auch für solche im Bereich der Fürsorgeerziehung gelten. Daß Art. 12 Abs. 2 und 3 GG demgegenüber von einem Richter auferlegte begrenzte Arbeitspflichten, die nur als erzieherische Maßnahmen in Reaktion auf Jugendstraftaten ergehen, generell ausschließen sollte, ist nicht anzunehmen.
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2. Die im Jugendgerichtsgesetz vorgesehene Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG), ist eine eng begrenzte Erziehungsmaßregel, die, veranlaßt durch richterlich festgestelltes strafbares Verhalten, vornehmlich dem Wohl des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu dienen bestimmt ist. Die Weisung berührt jedenfalls in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 JGG) nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Ihre Zulässigkeit folgt zudem aus dem Recht des Staates, über die Erziehung des Jugendlichen zu wachen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), und aus der damit zusammenhängenden staatlichen Aufgabe, auf ein künftig straffreies Verhalten des Betroffenen hinzuwirken.
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a) Die jugendrichterliche Weisung, die als Erziehungsmaßregel Jugendlichen und Heranwachsenden erteilt werden kann, die eine nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohte Verfehlung begangen haben, soll in abgewogener, angemessener Weise in die Lebensführung des Betroffenen eingreifen, zur Förderung und Sicherung seiner Erziehung beitragen (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 105 Abs. 1 JGG) und ihn so künftig vor der Begehung von Straftaten und den hierfür drohenden, gegebenenfalls einschneidenderen Sanktionen bewahren. Dem Gesetzgeber geht es nicht um Ahndung und Sühne (vgl. Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl., 1986, § 10 Rdnr. 2 ff.; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz 2. Aufl., 1985, § 10 Rdnrn. 2 bis 13, Rdnr. 20), sondern allein darum, der durch die konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit des Täters mit sachgerechten und zumutbaren Mitteln Rechnung zu tragen. Die Weisung muß geeignet sein, Erziehungsmängeln abzuhelfen.
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b) Nach ihrer Natur, ihrer Zielsetzung und der ihr beigegebenen inhaltlichen Begrenzung kann die Arbeitsweisung den Betroffenen nicht herabwürdigen, seine Person "vereinnahmen" oder diskriminierend wirken. Arbeitsweisungen, die als "bedrückend" "unnötig belastend" oder "schikanös" bewertet werden könnten, sind ausgeschlossen. Die angegriffene Regelung birgt auch nicht die Gefahr, ausufernd und mißbräuchlich gehandhabt zu werden. Die vom Gesetz vorausgesetzte Ausrichtung der Maßnahme am Erziehungszweck, der altersgerechte Anordnungen verlangt, und die in der Vorschrift normierte Zumutbarkeitsschranke stellen hinreichend sicher, daß die Lebensführung des Betroffenen nur punktuell berührt wird. Einer länger dauernden Ausnutzung der Arbeitskraft steht die Stellung der Weisung als eines der milderen Mittel im Gefüge des Sanktionensystems des Jugendgerichtsgesetzes entgegen, das für schwerwiegende Verfehlungen Zuchtmittel und Jugendstrafe als Rechtsfolgen bereithält.
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c) Die Möglichkeit, als Erziehungsmaßregel auch Arbeitsweisungen zu erteilen, entspricht der verfassungsrechtlichen Forderung nach Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit des Mittels. Das Jugendgerichtsgesetz sieht als Folgen der Jugendstraftat ein abgestuftes Reaktions- und Sanktionensystem vor (vgl. §§ 5, 9 ff. JGG). Der Richter wird dadurch in die Lage versetzt, bei der Festlegung der Rechtsfolgen der Jugendstraftat alle Umstände und Erfordernisse des Einzelfalles, vor allem Art, Bedeutung und Schwere der Tat und die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen, in einer der besonderen Zielsetzung des Jugendstrafverfahrens entsprechenden Weise zu berücksichtigen und jeweils die jugendrichterlichen Maßnahmen zu ergreifen, die am besten der durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit und der festgestellten Erziehungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Arbeitsweisung wird seit langem (vgl. Hellwig, Jugendgerichtsgesetz, 1923, § 7 Anm. 8; Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., 1944, § 12 Anm. 1) in der jugendrichterlichen Praxis eingesetzt und hat sich als vergleichsweise mildes erzieherisches Mittel zur Einwirkung auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende bewährt.
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d) Für gesetzlich begründete Arbeitspflichten nach Art der Arbeitsweisungen des Jugendgerichtsgesetzes kann sich der Staat zudem auf eine Erziehungsaufgabe gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden stützen. Unbeschadet des Art. 7 GG ist diese staatliche Erziehungsaufgabe subsidiär gegenüber dem vom Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 GG anerkannten natürlichen Erziehungsrecht der Eltern, das zu den unveräußerlichen Menschenrechten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG gehört. Der Staat darf mithin das elterliche Erziehungsrecht nur schützen, fördern und darüber wachen, es aber nicht verdrängen oder verkürzen. Allein dort, wo die Eltern nicht oder nicht mehr allein in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen, oder wo Verfehlungen der Eltern das Kindeswohl auf Dauer erheblich gefährden, darf der Staat insoweit als Erziehungshelfer einspringen, denn auch das Kind hat einen grundrechtlichen Anspruch auf staatlichen Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Erziehungsmaßregeln nach Art des Jugendgerichtsgesetzes sind als Erziehungshilfen in diesem Sinn zu qualifizieren, da sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich gegebenenfalls trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat. Sie sind auch noch gegenüber dem Heranwachsenden aus dem subsidiären Erziehungsauftrag des Staates gerechtfertigt. Obschon das Volljährigkeitsalter durch das Neuregelungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713) auf 18 Jahre festgesetzt worden ist und folglich das elterliche Erziehungsrecht zu diesem Zeitpunkt erlischt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß das staatliche Erziehungsrecht in einem sowohl zeitlich als auch gegenständlich begrenzten Umfang noch fortwirkt. Für die zeitliche Begrenzung liefert die Rechtslage einen Anhaltspunkt, die beim Inkrafttreten des Grundgesetzes bestand: Dem damaligen Volljährigkeitsalter (Vollendung des 21. Lebensjahres) stand das Grundgesetz nicht entgegen, mithin auch nicht die jener Rechtslage zugrunde liegende Annahme, daß junge Menschen bis zu diesem Zeitpunkt erziehungsfähig und -bedürftig sind. Das Grundgesetz verwehrt es daher nicht, bei Tatbeständen nach Art der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG - mithin in gegenständlich begrenztem Umfang - die Erziehungshilfe des Staates fortwirken zu lassen. Während triftige Gründe dafür sprechen, das Volljährigkeitsalter generell einheitlich festzulegen, entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß der Reifegrad Jugendlicher unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedlich sein kann; dies darf vom Gesetzgeber auch bei der Anordnung von Erziehungsmaßregeln berücksichtigt werden. Seinen Handlungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten, wenn er in fallbezogener Weise im Jugendstrafrecht die Gruppe der Heranwachsenden auch nach der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters beibehielt.
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II. |
1. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Die Vorschrift ermächtigt nicht zur Auferlegung von Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern.
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2. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
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Offenbleiben kann hier, ob sich das Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur auf die Voraussetzungen der Strafe und auf diese selbst (BVerfGE 45, 363 [370] m.w.N.) bezieht, sondern ob es darüber hinaus für alle Reaktionen auf mißbilligtes Verhalten, also auch für Maßregeln und Nebenfolgen, gilt.
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Die Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen, ist in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzungen, Ziele, Dauer und Begrenzungen dieser Weisung regeln § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 JGG so eingehend, wie es in einem notwendig abstrakt gehaltenen Gesetz, das eine dem Einzelfall gerecht werdende erzieherische Einflußnahme des Richters auf den Jugendlichen ermöglichen soll, verfassungsrechtlich geboten ist.
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3. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG vorgesehene Weisung wird durch die mit dieser Bestimmung verfolgten Normzwecke gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise durch die für alle Weisungen geltenden Regelungen (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 JGG) eingegrenzt. Dies gilt jedenfalls auch insoweit, als die Arbeitsweisung gegen einen Heranwachsenden aus Anlaß einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Straftat ausgesprochen wird (vgl. oben I. 2. [S. 122 ff.]).
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III. |
Die angegriffenen Entscheidungen sind auch im übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.). Mithin kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 42, 64 [74]; 62, 189 [192]; 70, 93 [97]). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189 [192] m.w.N.; 67, 90 [94]; 70, 93 [97]). Das ist nicht der Fall.
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Das Amts- und das Landgericht haben ihren Entscheidungen im Ausgangsverfahren ersichtlich die Auffassung zugrunde gelegt, die Arbeitsweisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG seien nicht nur dann zulässig, wenn durch sie die Einstellung des Verurteilten zur Arbeit beeinflußt werden soll und kann, sondern darüber hinaus allgemein zur erzieherischen Beeinflussung straffällig gewordener Jugendlicher. Für diese der jugendrichterlichen Praxis und der herrschenden Lehre entsprechende Meinung (Schaffstein, Jugendstrafrecht, 8. Aufl., 1983, S. 76 f.; Arloth, StV 1984, S. 255; Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 1985, S. 142; Brunner, a.a.O., § 10 Rdnr. 9; Winter, Verfassungsrechtliche Grenzen jugendgerichtlicher Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, 1966, S. 153; a.A.: BGH bei Holtz, MDR 1976, S. 634; KG, JR 1965, S. 29 [30]; BayObLG, StV 1984, S. 254; Dallinger/Lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl., 1965, § 10 Rdnr. 9; Lackner, JR 1965, S. 30; grundsätzlich auch Schnitzerling, DAR 1956, S. 124 [125]) lassen sich einleuchtende Gründe anführen; sie ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht unvertretbar. Arbeitsweisungen sollen das Verantwortungsgefühl des Erziehungsbedürftigen schärfen, sie sollen ihn den Wert der Rechtsgüter Dritter schätzen lehren und ihm ein gewisses Erfolgs- und Gemeinschaftserlebnis vermitteln. Hierdurch können sozialfestigende Wirkungen erzielt werden, die die Gefahr erneuter Straftaten vermindern. Dies gilt insbesondere für eine Arbeitsweisung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, wie sie im Ausgangsverfahren erteilt wurde. Die Erfüllung einer solchen Weisung kann einen Einblick in die Vielfalt der zu bewältigenden sozialen Aufgaben bieten und so die Einsicht in die Bedeutung des Verhaltens des Einzelnen für die Allgemeinheit stärken. Zugleich lassen sich bei einer nicht allzu eingeschränkten Anwendung der Arbeitsweisungen häufig einschneidendere jugendstrafrechtliche Sanktionen vermeiden.
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2. Daß die im Ausgangsverfahren erteilte Arbeitsweisung außer Verhältnis zu der nach jugendrichterlicher Bewertung in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Erziehungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers stünde, läßt sich nicht feststellen. Die Weisung griff nur geringfügig in seine Freizeitgestaltung ein und nahm seine Arbeitskraft nur kurzzeitig in Anspruch. Sie überschritt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG gezogenen, vom Jugendgerichtsgesetz konkretisierten Grenzen.
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3. Auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 [274]; 34, 384 [395]; 41, 126 [149]; 64, 135 [157]). Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen bietet sich hier kein Anhalt (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Dr. Dr. h. c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof (Präsident Zeidler ist an der Unterschrift verhindert - Dr. Dr. h.c. Niebler) |