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Informationen zum Dokument  BGHSt 20, 234 - Heilung von Belehrungsmängeln  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BGHSt 45, 203 - Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

Zitiert selbst:
BGHSt 14, 159 - Zeugnisverweigerungsrecht geistig unreifer Personen

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Rainer M. Christmann  
BGHSt 20, 234 (234)Nachträgliche Heilung der Nichtbelehrung eines Zeugen über sein Recht, als Angehöriger des Angeklagten die Untersuchung auf seine Glaubwürdigkeit zu verweigern (Ergänzung zu BGHSt 13, 394).  
StPO §§ 52, 81c  
5. Strafsenat  
 
Urteil
 
vom 6. Juli 1965 g.H.  
- 5 StR 229/65 -  
Landgericht Lüneburg  
 
Aus den Gründen:
 
Die Zeugin Ilonka L. gehört als Stieftochter des Angeklagten zu den Personen, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigern dürfen. Sie hätte daher, ehe sie durch den Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht wurde, richterlich darüber belehrt werden müssen, daß sie als Angehörige des Angeklagten berechtigt war, diese Untersuchung abzulehnen (BGHSt 13, 394 [398/399]). Das ist dem Beschwerdeführer zuzugeben. Trotzdem kann seine Rüge keinen Erfolg haben. Denn nach der Untersuchung ist Ilonka in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie hat erklärt, sie wolle aussagen, und hat das auch getan. Sie hat sich also nach Hinweis auf ihre Konfliktslage und ihr daraus folgendes Recht freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater zur Verfügung gestellt. Wie dies erkennen läßt, hatte sie innerlich auch nichts dagegen, daß das Gericht die zur Bewertung ihrer Aussage dienenden Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen verwendete. Wäre sie danach in der Hauptverhandlung besonders gefragt worden, so hätte sie sicherlich ausdrücklich zugestimmt. Denn wenn das Angehörigenverhältnis sie nicht bewog, überhaupt ihre Aussage zu verweigern, konnte es für sie erst recht kein Grund sein, zu verhindern, daß sich das Gericht bei der Würdigung dieser Aussage der sachkundigen Hilfe bediente, die es für nötig hielt. Aus diesen Gründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer nachträglichen, auf Grund besonderer Belehrung ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden. Da diese zulässig und wirksam ist (BGHSt 12, BGHSt 20, 234 (234)BGHSt 20, 234 (235)235 [242]), durfte der Sachverständige in der Hauptverhandlung über den Untersuchungsbefund gehört werden.
1
Die Bemerkung in BGHSt 13, 394 [399], die Nichtbelehrung vor der Untersuchung könne "nur" dadurch unschädlich gemacht werden, daß das Untersuchungsergebnis nicht verwertet werde, steht nicht entgegen. Denn die genannte Entscheidung betrifft den andersartigen Fall, daß der Untersuchte in der späteren Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigert.
2
Da Ilonka L. zur Zeit der Vernehmung bereits 14 Jahre alt war und über normale Intelligenz verfügte, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß sie selbst die zum Verständnis ihres Weigerungsrechts erforderliche Reife besaß, ihr gesetzlicher Vertreter also nicht zuzustimmen brauchte (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85).BGHSt 20, 234 (235)
3
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