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Informationen zum Dokument  BGer 8C_1023/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_1023/2009 vom 14.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_1023/2009
 
Urteil vom 14. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. Oktober 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2009, worin der durch B.________ in einem Verfahren vor dem kantonalen Gericht vertretenen I.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zugesprochen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass auf das gegen "die Gerichtspersonen der I. sozialrechtlichen Abteilung" gerichtete Ausstandsbegehren wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil 2C_253/07 vom 26. Juni 2007 mit Verweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1 und 105 Ib 301 E. 1c S. 304 zu Art. 25 f. des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welche im Wesentlichen mit Art. 36 f. BGG übereinstimmen; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008),
 
dass die vom Beschwerdeführer in eigenem Namen beanstandete Parteientschädigung der von ihm vertretenen Person und nicht ihm zugesprochen worden ist,
 
dass dem Beschwerdeführer daher kein eigenes Beschwerderecht zusteht (Art. 89 BGG), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Zwischenentscheid über das letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege direkt mit Endentscheid und ohne beantragte Beratung nach Art. 58 BGG zu erledigen ist (zum Ganzen s. Urteile 8C_987/09 vom 7. Dezember 2009 und 8C_381/2008 vom 10. Juni 2008),
 
dass die Voraussetzungen der in Art. 43 BGG vorgesehenen Möglichkeit, den Beschwerde führenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren, überdies nicht erfüllt sind (a.a.O.),
 
dass sodann das für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
 
dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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