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Informationen zum Dokument  BGer 5A_772/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_772/2009 vom 07.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_772/2009
 
Verfügung vom 7. Dezember 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
A________,
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Gilgen,
 
Betreibungsamt D.________,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Auskunft (Pfändungsvollzug),
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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