BGer 5A_580/2009 | |||
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BGer 5A_580/2009 vom 02.12.2009 | |
{T 0/2}
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5A_580/2009
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Urteil vom 2. Dezember 2009 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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1. A.________ AG,
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2. B.________,
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3. C.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
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gegen
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Konkursamt des Kantons Obwalden,
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verfahrensbeteiligtes Amt.
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Gegenstand
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Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 15. Juli 2009.
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Sachverhalt: | |
A. Die D.________ AG mit Sitz in E.________ hatte noch unter ihrer alten Firma F.________ AG von der G.________ SA verschiedene Räumlichkeiten an der H.________strasse xx in I.________ gemietet, wobei die Mietverträge erstmals auf den 31. März 2018 kündbar sind. Nach anfänglicher Eigennutzung hat sie die Räumlichkeiten an die drei heutigen Beschwerdeführer untervermietet.
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Am 15. Januar 2009 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden über die D.________ den Konkurs und betraute das Konkursamt Obwalden mit der Durchführung des Konkursverfahrens.
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Am 13. Februar 2009 beauftragte dieses das Konkursamt J.________, Amtsstelle K.________, zur rechtshilfeweise Inventaraufnahme und Sicherstellung gemäss Art. 221 SchKG betreffend die Mieträumlichkeiten an der H.________strasse xx. In der Folge wurden die betreffenden Räumlichkeiten versiegelt und am 5. März 2009 wurden zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Konkursitin befragt. Gestützt auf deren Erklärung wurde die L.________ mbH in M.________ zur Zahlung einer ausstehenden Forderung von 75'000.-- aufgefordert.
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B. Am 6. April 2009 erhoben die drei Untermieter bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen das Konkursamt des Kantons Obwalden mit den Begehren um Feststellung ihres Gewahrsams an den Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten, der Gesetzeswidrigkeit der Einvernahme der Mitarbeiterinnen und der Admassierung der Forderung gegen die L.________ sowie um Anweisung zur Aufhebung der Siegelung und Aushändigung der Zugangsschlüssel.
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Mit Entscheid vom 15. Juli 2009 wies die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 8. September 2009 an das Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die Anfechtung des Entscheides der Obergerichtskommission; sodann stellen sie verschiedene Begehren in der Sache selbst. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. Juli 2009 und ist dem Anwalt der Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 zugegangen. Die Beschwerde an das Bundesgericht datiert vom 8. September 2009. Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG.
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1.1. Der Anwalt der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, er sei vom 11. Juli bis 9. August 2009 mit seiner Familie in N.________ in den Ferien gewesen. Die Sekretärin habe die Post regelmässig abgeholt und ihn wöchentlich darüber informiert. Er führe seine Kanzlei alleine und habe bei Ferienabwesenheit keine anwaltliche Vertretung. Er sei deshalb wegen Auslandabwesenheit verhindert gewesen, die Beschwerde während der ordentlichen Beschwerdefrist auszuarbeiten. Da er am 9. August 2009 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe er die Beschwerdefrist mit der vorliegenden Eingabe vom 8. September 2009 gewahrt.
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1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 zugestellt und fiel damit in die vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b OG). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann damit am 16. August 2009 zu laufen, also zu einem Zeitpunkt, als der Anwalt der Beschwerdeführer längst aus den Ferien zurück war. Die Frage der Fristwiederherstellung stellt sich deshalb gar nicht.
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1.3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Ferienabwesenheit ohnehin kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG begründen könnte: Während hängiger Verfahren muss jederzeit mit behördlichen Sendungen gerechnet werden und nur bei objektiv unvorhersehbaren Ereignissen wie Unfall oder Krankheit ist die Versäumnis - selbst bei einer Privatperson - unverschuldet (vgl. BGE 112 V 255; 119 II 86 E. 2a S. 87). Sodann obliegt es einem Anwalt, seine Bürostruktur zweckmässig zu organisieren und insbesondere für den Fall längerer Abwesenheit eine Stellvertretung sicherzustellen (vgl. BGE 85 II 48; 114 Ib 67 E. 2d S. 72).
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2. Die Beschwerdeführer behaupten namentlich im Zusammenhang mit der Siegelung eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit.
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2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG stellen die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung fest, die gegeben ist, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.
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Gestützt auf diese Bestimmung können Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen eine Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119); das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (BGE 121 III 142 E. 2 S. 144).
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2.2. Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus (vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG in der alten und neuen Version). Das Bundesgericht kann deshalb die Nichtigkeit einer Verfügung seit dieser Gesetzesänderung nur noch im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen (BGE 134 III 75 E. 2.4 S. 79; 135 III 46 E. 4.2 S. 48; zur früheren Rechtslage siehe BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Weil verspätet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es ist dem Bundesgericht folglich verwehrt, allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen.
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Obwalden, dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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