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Informationen zum Dokument  BGer 8C_312/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_312/2009 vom 01.12.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_312/2009
 
Urteil vom 1. Dezember 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
O.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 16. Februar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene O.________ war von 1993 bis 2004 als selbstständiger Bergbauer tätig. Nachdem er sich nach Knieverletzungen in den Jahren 1985, 2000 und 2005 Kniearthroskopien hatte unterziehen lassen müssen, schlug er am 6. Dezember 2005 bei der Arbeit in der Küche das linke Knie an einer Schublade an, was im April 2006 zu einer weiteren Knieoperation führte. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft kam für die Behandlungskosten auf und richtete bis Ende November 2006 Taggelder aus (Verfügung vom 24. April 2007). Diese Leistungseinstellung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 bestätigt.
 
Am 4. Januar 2007 meldete sich O.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Zusprechung einer Rente. Zu jenem Zeitpunkt war der gelernte Konditor und Koch mit einem Pensum von 50 Prozent als Koch bei der Firma A.________ GmbH, angestellt. Gleichzeitig betrieb er über die eigene Firma B.________ einen Handel mit Bergprodukten. Die IV-Stelle Schwyz sprach dem Versicherten am 9. Juli 2007 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und am 19. September 2007 überdies auch Arbeitsvermittlung zu. Am 21. November 2007 erteilte sie ihm Kostengutsprache für die Umschulung zum technischen Kaufmann vom 10. März bis 18. August 2008. Mit Verfügungen vom 15. Januar 2008 setzte sie für die Zeit vom 1. November 2007 bis 9. März 2008 das Wartetaggeld und für die Dauer der beruflichen Massnahme das IV-Taggeld fest. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 verlangte O.________ die Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente, da er seit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2005 in rentenrelevantem Ausmass in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Nachdem sich die IV-Stelle am 20. Februar 2008 auf den Standpunkt gestellt hatte, der Rentenanspruch werde erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen geprüft, verneinte sie mit Verfügung vom 14. Juli 2008 den Anspruch auf Invalidenrente mit der Begründung, gemäss Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 23. November 2006, sei dem Versicherten eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Tragen und Heben von schweren Lasten zumutbar.
 
B.
 
Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2008 liess O.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und die Ausrichtung einer ganzen befristeten Invalidenrente ab dem Zeitpunkt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist bis zum Beginn der Taggeldleistungen für die Umschulung beantragen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2009 ab.
 
C.
 
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Rente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 nimmt O.________ zu den Vernehmlassungen vom 16. April und 14. Mai 2009 Stellung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
In der Beschwerdeschrift wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verlangt. Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Da die Beschwerdeantwort keinerlei Ausführungen enthält, die Weiterungen erfordern würden, erweist sich die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als entbehrlich. Verfahrensbeteiligte, denen Eingaben ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wurden, können dennoch dazu Stellung nehmen, müssen dies nach Treu und Glauben jedoch umgehend tun (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Die gilt auch, wenn bereits in der Beschwerdeschrift die Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2009 und der Vorinstanz vom 16. April 2009 Stellung genommen, womit seinem Hauptanliegen Rechnung getragen worden ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer verlangt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Ob dieses ohne Hinweis auf die Konventionsbestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und ohne nähere Begründung gestellte Begehren bereits aus diesem Grund abzulehnen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), kann offen bleiben. Zu beachten ist nämlich, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, ist dieser verwirkt. In diesem Sinne wurde es abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge zu leisten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; vgl. auch Urteil I 98/07 vom 18. April 2007 E. 4.1, in: SVR 2008 IV Nr. 56 S. 184). Den Akten des kantonalen Verfahrens ist kein entsprechender Antrag zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, er hätte einen solchen bereits vor dem kantonalen Gericht gestellt. Das erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demnach verspätet, weshalb ihm nicht zu entsprechen ist.
 
3.
 
3.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Rechtsverletzung stellen die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG durch Versicherungsträger oder kantonales Gericht dar. Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständigen Beweisgrundlagen beantwortet wird (Urteil 9C_505/2009 vom 22. Juli 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz handle es sich nicht um ein auf einer verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage beruhendes Gericht. Insbesondere stelle die kantonale Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO; SR 231.110) keine genügende Grundlage für die Wahl und das Verfahren des Verwaltungsgerichts dar, weil es sich bei diesem Erlass nicht um ein Gesetz im formellen Sinn handle. Im Weitern bringt er vor, am vorinstanzlichen Entscheid hätten Richter teilgenommen, denen die Wahlfähigkeit abgehe und welche befangen seien, weil sie als fachärztliche Berater verschiedener Versicherungsträger wie auch der Beschwerdegegnerin tätig gewesen seien.
 
4.2 Die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Regelung des Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des durch Art. 57 und 61 ATSG vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht, soweit die Beschwerde führende Partei nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise die Verletzung von Vorschriften nach Art. 95 lit. c-e BGG geltend macht, lediglich unter dem Aspekt einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht; vgl. E. 3.1 hievor).
 
4.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dazu gehört auch, dass gegenüber den urteilenden Richtern keine Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen (BGE 129 V 335 E. 1.3.1 S. 338 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 128 E. 3c S. 130). Der Anspruch der Parteien auf richtige Zusammensetzung des Gerichts ist auch Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 127 I 128 E. 4c S. 132).
 
4.4 Im den gleichen Beschwerdeführer betreffenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009), welches sich ebenfalls gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz richtete, erhob der Versicherte teilweise wörtlich gleichlautende Rügen hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage des kantonalen Gerichts wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Regelung von § 40 lit. h der Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 (KV; SR 100.00) stelle eine genügende Rechtsgrundlage für das Verwaltungsgericht dar (Urteil 8C_837/2008 E. 3.3). Auch hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle an einer genügenden Regelung für die Wahl der Verwaltungsrichter bleibt zu wiederholen, dass eine solche in § 1 GO vorhanden ist (E. 3.4 des vorgenannten Urteils). In 8C_837/2008 E. 5.1 wurde sodann erwogen, es entbehre jeglicher Grundlage, aus der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin als "Vorinstanz" auf ein Abhängigkeitsverhältnis des kantonalen Gerichts von der Verwaltung zu schliessen. Gleiches gilt auch für das vorliegende Verfahren. Unbegründet ist schliesslich auch die erhobene Rüge, die Besetzung des Gerichts mit dem Vizepräsidenten und den beiden Richtern Dres. med. L.________ und W.________ sei gesetzwidrig. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht gemäss Rubrum des schriftlichen Entscheids nicht unter der Leitung des Vizepräsidenten, sondern von Präsident H.________ tagte, ist es unerfindlich, weshalb die Einsitznahme der beiden gewählten Verwaltungsrichter wegen ihrer medizinischen Kenntnisse das Gericht zu einem unzulässigen Fachgericht machen sollte. Wie bereits in 8C_837/2008 E. 5.2 festgehalten, müssen nebenamtliche Richter gemäss § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 GO über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung des Gerichts von Bedeutung sind.
 
4.5 Ähnlich wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Prozess geltend, die beiden im kantonalen Gerichtsverfahren mitwirkenden Richter L.________ und W.________ seien aufgrund ihrer (früheren) gutachterlichen Tätigkeit für Versicherungen befangen. Neu bringt er zudem vor, die beiden Ärzte seien auch für die Beschwerdegegnerin beratend und als Gutachter tätig. Diese Aussage wird vom Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 9. April 2009 in Abrede gestellt. Obwohl der Beschwerdeführer für den Bestreitungsfall die Nennung von Zeugen in Aussicht gestellt hat, finden sich in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2009 keinerlei Angaben zu Zeugen oder anderen Beweismitteln, welche die Behauptung zu belegen vermöchten. Eine Befangenheit der beiden Richter wegen einer besonderen Nähe zur Beschwerdegegnerin ist somit nicht erstellt. Da das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob die Rüge überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist. Grundsätzlich ist der Ausstand geltend zu machen, sobald die sich darauf berufende Partei Kenntnis von den Umständen, welche allenfalls eine Befangenheit begründen können, sowie von der Besetzung des Gerichts erhält (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123; je mit Hinweisen).
 
4.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist auf diese Rüge mangels Begründung nicht näher einzugehen. Auch in diesem Punkt wird überdies auf die im Urteil 8C_837/2008 E. 6 angestellten Erwägungen verwiesen.
 
5.
 
In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 1. Dezember 2006 (oder gemäss Beschwerdeantrag ab 1. November 2006) und dem - nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2008 bildenden und auch nicht streitigen - Beginn des Anspruchs auf Wartetaggeld am 1. November 2007 Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht.
 
5.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 S. 259 mit Hinweis). Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht. Die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) enthalten eine übergangsrechtliche Sonderregelung für den Spezialfall der Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen. Aus den Schlussbestimmungen zur 5. IV-Revision lässt sich e contrario schliessen, dass in materiellrechtlicher Hinsicht in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine übergangsrechtliche Sonderregelung vorsieht, die allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur Anwendung kommen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, S. 22; Urteil 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
 
5.2 Da ein Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2007 und somit ein allenfalls vor dem 1. Januar 2008 eingetretener Versicherungsfall zur Diskussion steht, sind die bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Rechtsgrundlagen massgebend, weshalb nachfolgend auch auf diese Bezug genommen wird. Davon ging auch das kantonale Gericht aus. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung fällt vor Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen eine Rentenzusprechung - entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" - in Betracht, wenn nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Eingliederungsfähigkeit nicht oder noch nicht gegeben ist (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c S. 192 f.), und aus diesem Grund Eingliederungsmassnahmen (noch) nicht zumindest "ernsthaft in Frage kommen" (Urteil 9C_734/2007 vom 1. April 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung der Rentenzusprechung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Soweit die Eingliederungs(un)fähigkeit beweismässig nicht erstellt ist und diesbezügliche Abklärungsmassnahmen angeordnet werden, kann erst nach deren Abschluss - wenn gestützt auf die Abklärung die (noch) fehlende Eingliederungsfähigkeit feststeht - rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen werden (vgl. BGE 121 V 190 E. 4d S. 193), sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG erfüllt sind, namentlich der Invaliditätsgrad mindestens 40 % beträgt (Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
6.
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dürfe nicht zu einer Diskriminierung von eingliederungsfähigen gegenüber den nicht eingliederungsfähigen Versicherten führen. Die Verweigerung einer nach Erstehung der Karenzfrist fälligen Invalidenrente unter Verweis auf ausstehende Eingliederungsmassnahmen stelle eine solche Benachteiligung dar. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Eingliederung geht der Rente immer dann vor, wenn der versicherten Person zugemutet werden kann, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nach deren Durchführung voraussichtlich keine (teil-)rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Nach Art. 28 Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) entsteht der Rentenanspruch nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann. Mit der Ausrichtung von Taggeldern (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. e und Art. 22 IVG und Art. 18 und Art. 28 IVV; je in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung), soll der Lebensunterhalt während der Wartezeit, respektive während der Eingliederungsmassnahme sichergestellt werden. Was an der in Erwägung 5.2 erwähnten, auf den obigen Bestimmung beruhenden, nicht nach Krankheitsbildern und/oder Gruppen von "Invaliden" unterscheidenden Rechtsprechung diskriminierend sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht. Soweit mit der erhobenen Rüge die rechtsungleiche Behandlung gemeint sein sollte, geht sie ebenfalls fehl, da für die Unterscheidung zwischen eingliederungsfähigen Versicherten und solchen, denen es an dieser Fähigkeit mangelt, im Hinblick darauf, ob einer versicherten Person sofort nach Ablauf des Wartejahres ein Rentenanspruch zusteht, durchaus vernünftige Gründe bestehen. Wie das kantonale Gericht mit Hinweis auf die Materialien aufgezeigt hat, wurden mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch sogar noch verschärft. Danach soll die Rente ausdrücklich nur dann ausgerichtet werden, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4531 Ziff. 1.6.1.5.3).
 
7.
 
Das kantonale Gericht verneinte einen Anspruch auf befristete Invalidenrente, da der Versicherte aus medizinischer Sicht bis zum Beginn der Umschulung eingliederungsfähig gewesen sei und es ihm überdies während der fraglichen Zeit zumutbar gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es stützte sich dabei auf das im Auftrag des Unfallversicherers erstellte orthopädische Gutachten des Dr. med. S.________ vom 23. November 2006, in welchem eine Umschulung auf eine leichtere als die bisher ausgeübte Tätigkeit als Koch und Konditor empfohlen und eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Tragen und Heben von schweren Lasten als geeignet und zumutbar bezeichnet wurde. Daraus schloss es, der Versicherte sei aus ärztlicher Sicht als eingliederungsfähig zu qualifizieren. Diese aufgrund der medizinischen Unterlagen getroffene Schlussfolgerung kann weder als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, noch erfolgte sie in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen. Die vorgebrachte Rüge, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin hätten zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. S.________ abgestellt, da dieses nur die unfallbedingten Beschwerden berücksichtige, erweist sich als unbegründet. Dieses befasst sich zwar in erster Linie mit den Unfallfolgen, doch enthält es auch die Feststellung, wegen des - unfallfremden - Vorzustandes bestehe im angestammten Beruf eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Zudem werden mit dem Hinweis auf wechselbelastende Arbeiten ohne Tragen und Heben von Lasten Verweistätigkeiten beschrieben, welche den nicht unfallbedingten Beschwerden Rechnung tragen. Damit bildet das Gutachten für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Eingliederungsfähigkeit eine rechtsgenügliche Grundlage. War der Versicherte somit vor der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen eingliederungsfähig, entfällt bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf rückwirkende Zusprechung einer befristeten Rente. Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne oder auf die konkreten erwerblichen Verhältnisse zwischen dem Ablauf der Karenzfrist und dem Beginn der Umschulung abzustellen ist.
 
8.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Dezember 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Hofer
 
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