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Informationen zum Dokument  BGer 5A_639/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_639/2009 vom 27.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_639/2009
 
Urteil vom 27. November 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
1. A.________ AG,
 
2. B. und C.V.________,
 
3. E. und F.W.________,
 
4. G. und H.X.________,
 
5. Y.________,
 
6. I. und J.Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
 
gegen
 
P.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann.
 
Gegenstand
 
Bauhandwerkerpfandrecht (Klagefrist),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 10. August 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 28. September 2007 wies der Amtsgerichtspräsident I von Sursee das dortige Grundbuchamt an, zu Gunsten von P.________ auf verschiedenen Grundstücken im Eigentum der A.________ AG, von B. und C.V.________, E. und F.W.________, G. und H.X.________, Y.________ sowie J. und I.Z.________ für ausgeführte Baumeisterarbeiten vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht über jeweils Fr. 4'004.70 zuzüglich Zinsen einzutragen. P.________ wurde verpflichtet, innert drei Monaten auf die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zu klagen, ansonsten die vorläufige Eintragung von Amtes wegen gelöscht werde.
 
B.
 
Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies das Amtsgericht Sursee die Klage von P.________ auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte wegen Nichteinhaltung der dreimonatigen Klagefrist ab. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. Auf Appellation von P.________ hob das Obergericht des Kantons Luzern das erstinstanzliche Urteil am 10. August 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurück.
 
C.
 
Die A.________ AG, B. und C.V.________, E. und F.W.________, G. und H.X.________, Y.________, sowie J. und I.Z.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. September 2009 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 629 E. 2 S. 630).
 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die Klage auf definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten als rechtzeitig beurteilt und infolgedessen die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG), welcher ungeachtet der erreichten Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nur unter beschränkten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann.
 
1.2 Der angefochtene Zwischenentscheid befasst sich weder mit einer Frage der Zuständigkeit noch mit einem Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Damit ist die Beschwerde nur zulässig, sofern der strittige Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was hier nicht der Fall ist, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach den genannten Voraussetzungen nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist der Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Mit dieser Regelung wird angestrebt, dass sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal, nämlich am Ende des Verfahrens, mit der gleichen Sache befasst. Ist ein Zwischenentscheid ausnahmsweise direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, so ist dies nur aus Gründen der Verfahrensökonomie möglich (BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 630).
 
1.3 Die erste der beiden kumulativ geltenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist erfüllt, wenn das Bundesgericht die im Zwischenentscheid aufgeworfene Frage anders als die Vorinstanz beurteilt und damit dem Verfahren ein für alle Mal ein Ende setzt (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633). Dies wäre vorliegend offensichtlich der Fall, wenn das Bundesgericht die dreimonatige Klagefrist als nicht gewahrt erachten würde. Hingegen obliegt den Beschwerdeführern, die zweite Voraussetzung der direkten Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides darzutun, wenn diese nicht offensichtlich erfüllt ist (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633). Zwar behaupten sie, dass mit der Gutheissung ihrer Beschwerde, "im Hinblick auf die Komplexität des baurechtlichen Verfahrens" ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könne. Inwieweit dies in einem Prozess, bei dem es einzig um die Eintragung des Bauhandwerkerpfandes nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geht, tatsächlich der Fall sein könnte, wird von den Beschwerdeführern indes nicht näher ausgeführt. Der allgemeine Hinweis, es handle sich um ein baurechtliches Verfahren, lässt im konkreten Fall nicht erkennen, welcher Aufwand durch den sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts entfallen würde.
 
2.
 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Levante
 
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