BGer 8C_705/2009 | |||
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BGer 8C_705/2009 vom 25.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_705/2009
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Urteil vom 25. November 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1970 geborene E.________ war als Reinigerin der X.________ GmbH bei der Schwezerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Mai 2000 als Lenkerin eines Personenwagens mit einer Mauer kollidierte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; dieses führte zunächst nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 6. November 2003 per Datum der Verfügung ein. Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2003 Einsprache gegen diese Verfügung.
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E.________ war weiterhin über die X.________ GmbH bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 7. Oktober 2003 beim Reinigen einer Treppe stolperte und rückwärts auf den Rücken fiel. Die SUVA anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
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Die weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versicherte E.________ rammte am 11. Februar 2004 mit ihrem Personenwagen ein anderes Fahrzeug, welches ihr Vortrittsrecht missachtete. Die SUVA anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 stellte die SUVA ihre Leistungen aus den Unfällen vom 7. Oktober 2003 und 11. Februar 2004 per 31. Mai 2007 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch eines der Ereignisse verursacht worden seien.
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Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. November 2003 und vom 4. Mai 2007 ab.
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B.
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Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt E.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2007 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu bezahlen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 31. Mai 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, einen bildgebend nachweisbaren Unfallschaden erlitten zu haben; die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und diesem Schaden sei daher ohne spezielle Prüfung zu bejahen. Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Versicherte beim Treppensturz vom 7. Dezember 2003 eine Fraktur des Os coccygis (Steissbein) zugezogen hat. Wie jedoch der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 13. März 2007 festgehalten hat, war diese Fraktur im Frühjahr 2007 wieder vollständig konsolidiert. Der Os coccygis weise zwar nach ventral, dies sei indessen als Normvariante zu betrachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die drei Unfälle keine objektivierbare traumatisch bedingte strukturelle Läsion hinterlassen haben. Die von dieser Einschätzung abweichenden Behauptungen der Versicherten, welche sich nicht auf ärztliche Berichte stützen, vermögen keine - auch keine geringen - Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Kreisarztes (vgl. BGE 8C_216/2009 E. 4.7) zu begründen. Somit sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen den Unfallereignissen und den geklagten Beschwerden speziell zu prüfen ist.
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4.2 Betreffend der Durchführung der speziellen Adäquanzprüfung macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht beim dritten Unfall das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen verneint. Auf eine nähere Prüfung dieses Vorbringens kann indessen verzichtet werden, da selbst dann, wenn man zu Gunsten der Versicherten dieses Kriterium bejahen würde, dies nicht ausreichen würde, damit ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Ereignis vom 11. Februar 2004 und den geklagten Beschwerden als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen würde. Somit hat das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der SUVA über den 31. Mai 2007 hinaus zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. November 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Frésard Holzer
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