BGer 8C_777/2009 | |||
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BGer 8C_777/2009 vom 12.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_777/2009
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Urteil vom 12. November 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Parteien
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X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung, Erlass),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ AG bezog für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 Kurzarbeitsentschädigung (Verfügungen des Amtes für Arbeit des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2003 und 1. Dezember 2004). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) forderte diese Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 22'337.45 mit Verfügung vom 2. Oktober 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. November 2006 und - zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2007, wieder zurück. Das Gesuch der X.________ AG um Erlass des Rückforderungsbetrages lehnte das Amt für Arbeit mangels guten Glaubens ab (Verfügung vom 11. Juli 2007). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. November 2008).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juli 2009).
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C.
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Die X.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei dem Erlassgesuch stattzugeben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bun-desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Art. 132 in Verbindung mit 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; ARV 2006 S. 312, C 196/05 E. 1.2; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 1).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG]; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - weiterhin relevanten (vgl. E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigungen das Unrechtsbewusstsein fehlte, nicht näher geprüft. Stattdessen sprach sie der Gesellschaft das Recht ab, sich angesichts der konkreten Umstände auf den guten Glauben berufen zu können. Auf der Rückseite des Formulars "Personalliste", welches von einer bei der Gesellschaft beschäftigten Person im Rahmen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung ausgefüllt worden sei, finde sich der Hinweis, dass Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar sei, nicht anspruchsberechtigt seien. Auch in den Verfügungen vom 8. Dezember 2003 und 1. Dezember 2004, mit welchen die Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen worden seien, sei darauf aufmerksam gemacht und ausserdem festgehalten worden, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetze. Aufgrund dieser Angaben habe die Beschwerdeführerin gewusst, bzw. bei hinreichender Aufmerksamkeit Kenntnis davon haben müssen, dass die erforderliche Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit ein entsprechendes Zeiterfassungssystem voraussetze. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, dass die Verwaltung in den Unterlagen die Anforderungen an eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle gründlicher umschreiben würde. Aus der fehlenden Detaillierung der verlangten Arbeitszeitkontrolle lasse sich aber nicht bereits die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Gesellschaft Anlass gehabt, der Verwaltung ihre Zeiterfassung zur Kenntnis zu bringen und sich zu erkundigen, ob diese für die geforderte Kontrollierbarkeit ausreiche. Eine solche Abklärung habe sie aber nicht vorgenommen. Diese Unterlassung könne nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, was zur Verneinung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens führe.
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3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen weitgehend ihren Einwänden im kantonalen Gerichtsverfahren entsprechen, vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Im angefochtenen Entscheid werden die Gründe angegeben, weshalb namentlich auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung habe Kenntnis vom mangelhaften Zeiterfassungssystem im Betrieb gehabt und dennoch nicht reklamiert, nicht abgestellt werden kann. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verzicht des kantonalen Gerichts auf die Befragung einer für die Beschwerdeführerin tätigen Person und zweier Mitarbeiter der Verwaltung beruht auf willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Ausführungen in der letztinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann ohnehin nicht gesprochen werden (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. November 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Berger Götz
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