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Informationen zum Dokument  BGer 8C_696/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_696/2009 vom 12.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_696/2009
 
Urteil vom 12. November 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
 
Litigation UVG und Prozesse, 8085 Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Steiner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
 
vom 15. Dezember 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene S.________ war aufgrund seiner beruflichen Anstellung bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) obligatorisch unfallversichert. Nach seinen Angaben verletzte er sich am 8. August 2006 bei einer Wanderung beim Ausziehen des Rucksacks an der linken Schulter. In der Folge begab er sich in hausärztliche Behandlung. Am 7. August 2007 wurde er im Spital X.________ an der linken Schulter operiert. Diagnostiziert wurde Folgendes: Läsion lange Bizepssehne mit Luxation lange Bizepssehne, Partialläsion subscapularis, Bursitis subacromialis mit Impingement linke Schulter. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab; mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors sei kein Unfall gegeben; es liege auch kein Bewegungsablauf im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vor (Entscheid vom 23. Juni 2008).
 
B.
 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Zürich, dem Versicherten aus dem Ereignis vom 8. August 2006 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 15. Dezember 2008).
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Der Versicherte und das kantonale Gericht schliessen auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 8C_784/2008 vom 11. September 2009).
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil 8C_346/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Grundsätze über die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418 E. 2.2.3 [U 64/02]), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Zürich legt neu ein Memo des P.________ vom 23. Juli 2009 betreffend eine gleichentags erfolgte Besprechung mit Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf und macht geltend, diese beiden seien als Zeugen einzuvernehmen. Der Versicherte reicht neu einen Bericht des Dr. med. R.________, Chefarzt Orthopädie, Spital X.________, vom 15. Mai 2007, auf.
 
Hiezu ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nach Art. 105 Abs. 3 BGG nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist. Diese ist grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie kann dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie vorinstanzlich einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatte (Urteil 8C_756/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3 mit Hinweis). Das Memo vom 23. Juli 2009 kann mithin nicht berücksichtigt werden; in diesem Licht sind P.________ und Dr. med. B.________ auch nicht als Zeugen einzuvernehmen. Gleiches gilt betreffend den vom Versicherten aufgelegten Bericht des Dr. med. R.________ vom 15. Mai 2007.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest, dass sich der Versicherte am 8. August 2006 beim Ablegen des Rucksacks die linke Schulter aus- und anschliessend wieder eingekugelt habe, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Hängenbleiben in der Rucksackschlaufe, Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes seien daher nicht ausgewiesen. Beim Abziehen eines Rucksacks liege ein äusseres Ereignis vor, dem ein gesteigertes Schädigungspotenzial innewohne, insbesondere wenn es sich um einen schwereren Rucksack handle, habe der Versicherte doch mit einer forcierten Aussenrotationsbewegung des Oberarms eine entsprechende Kraft aufwenden müssen, um den Widerstand des Rucksacks, der von aussen gegen den Schultergürtel gewirkt habe, zu überwinden. Aufgrund der Hergangsschilderung vom 9. Juli 2007 lasse sich der Vorgang zudem anschaulich nachvollziehen, sodass von einem sinnfälligen Ereignis gesprochen werden könne. Zudem habe es sich um ein plötzliches Ereignis gehandelt, da es sich auf einen einmaligen Vorgang zurückführen lasse, der sich innerhalb relativ kurzer Zeit ereignet habe. Aufgrund der Aktenlage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Abziehen des Rucksacks zum Riss der Sehne geführt habe. Der Versicherte habe sogleich entsprechende Schmerzen bemerkt. Dr. med. R.________ habe ausdrücklich statuiert, dieses Ereignis sei für die diagnostizierte Läsion der langen Bizepssehne mit Luxation der langen Bizepssehne ursächlich gewesen. Aufgrund dieser Umstände könne der natürliche Kausalzusammenhang ohne weiteres angenommen werden.
 
4.2 Der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellte äussere Ablauf des Ereignisses vom 8. August 2006 wird von den Parteien nicht substanziiert bestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Verneinung eines Unfalls im Rechtssinne, die nicht zu beanstanden ist.
 
5.
 
5.1 Streitig und zu prüfen ist daher alleine die von der Vorinstanz bejahte Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV), die natürlich kausal auf das Ereignis vom 8. August 2006 zurückzuführen ist.
 
5.2 Gestützt auf den Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7. August 2007 hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Versicherte an der linken Schulter einen Sehnenriss aufwies. Dies anerkennt auch die Zürich. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein zweifelsfrei nachgewiesener partieller Sehnenriss im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV für die Übernahme von Leistungen ausreicht (BGE 114 V 298 E. 5c S. 306; Urteil U 221/02 vom 23. September 2003 E. 3.1).
 
6.
 
Die Zürich bestreitet, dass diese Schulterverletzung des Versicherten auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen ist.
 
6.1 Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 4.2 S. 469 ff.). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) hat bei Männern die äussere schädigende Einwirkung beim Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4 S. 149) und beim Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock bejaht (nicht publ. E. 3b des Urteils BGE 123 V 43; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial.
 
6.2 Der Versicherte gab erstmals in der vorinstanzlichen Beschwerde an, der Rucksack, den er am 8. August 2006 abgezogen habe, sei ca. 25 bis 30 kg schwer gewesen; davor machte er keine Gewichtsangaben. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Gewicht, sondern sprach lediglich von einem "schwereren Rucksack" (vgl. E. 4.1 hievor). Selbst wenn von dem vom Versicherten angegebenen Rucksack-Gewicht ausgegangen wird, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, wie folgende Erwägungen zeigen.
 
Das Abziehen eines Rucksacks ohne Beeinträchtigung der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges - wie es vorliegend zu beurteilen ist (vgl. E. 4 hievor) - ist aufgrund des äusseren Ablaufs grundsätzlich vergleichbar mit dem störungsfreien Abziehen einer Jacke oder eines Mantels und entspricht mithin dem normalen Gebrauch der Körperteile. Selbst wenn der Rucksack des Beschwerdegegners ca. 25 bis 30 kg gewogen hat, ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ein gesteigertes Schädigungspotenzial zu verneinen. Es kann nicht von der Überschreitung einer Gewichtsgrenze gesprochen werden, die den gegenteiligen Schluss nahelegt. Auch eine Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann, ist in casu nicht erstellt. Zu beachten ist weiter, dass der Versicherte in der Einsprache vom 18. Januar 2008 und vorinstanzlich ausführte, er sei Offizier der Schweizer Armee und wandere auch viel; er habe in seinem Leben tausende Mal einen Rucksack an- und abgelegt. Zudem gab er an, der Vorfall vom 8. August 2006 habe sich während einer mehrtägigen Wanderung ereignet, als er einen Verpflegungs-Zwischenhalt habe machen wollen. Angesichts der repetitiven Vornahme des An- und Ausziehens eines Rucksacks seitens des Versicherten fehlt es auch am Erfordernis der Plötzlichkeit.
 
Von ergänzenden Abklärungen zum Hergang des Ereignisses vom 8. August 2006 kann kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 8.3 [8C_354/2007]). Nach dem Gesagten ist ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen, weshalb der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt ist. Die Zürich ist für das Ereignis vom 8. August 2006 somit nicht leistungspflichtig, sodass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
 
7.
 
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11 [Urteil 8C_606/2007]).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Dezember 2008 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. November 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Jancar
 
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