BGer 8C_701/2009 | |||
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BGer 8C_701/2009 vom 09.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_701/2009
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Urteil vom 9. November 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 22. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach abschliessender Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, therapeutischer Leiter Sucht & Forensik des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD; Bericht vom 27. August 2008, ergänzt am 26. September und 14. November 2008) das Begehren des 1974 geborenen A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung zufolge psychischer Probleme mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Juli 2009 ab.
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Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Durchführung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Fachspezialisten der Psychotraumatologie, zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 29. September 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG, vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Akten mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass keine invalidisierende psychiatrische Beeinträchtigung ausgewiesen ist und mithin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 27. August 2008 (ergänzt am 26. September und 14. November 2008), das sie zu Recht als überzeugend und schlüssig würdigte und dem damit voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, wie sinngemäss geltend gemacht wird, kann keine Rede sein. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. Bei dieser Ausgangslage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der beantragten Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
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3.2 Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und unvollständig erscheinen zu lassen. Zwar wird im angefochtenen Gerichtsentscheid gestützt auf den Abklärungsbericht des EPD fälschlicherweise von der "Situation des überführten Straftäters" gesprochen, was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt, nachdem das Strafverfahren entsprechend den Akten noch nicht abgeschlossen war. Allerdings kann daraus nicht auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsabklärung geschlossen werden. Zudem vermag er aus den vom ihm geltend gemachten widersprüchlichen Beurteilungen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. S.________ (vom Februar 2007) durch die RAD-Ärzte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies war nebst dem Umstand, dass diese Expertise nicht mehr ganz aktuell war, mit ein Grund für die ergänzende Begutachtung durch Dr. med. K.________. Anhaltspunkte für die geltend gemachte Befangenheit dieses Psychiaters sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Zudem ist eine vertiefte fachliche Qualifikation betreffend Psychotraumatologie, wie von beschwerdeführerischer Seite gefordert wird, vorliegend schon deshalb nicht notwendig, weil ein entsprechendes traumatisches Ereignis nicht ausgewiesen ist. Was schliesslich das der Beschwerde beigelegte aktuelle Attest des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 10. August 2009 angeht, kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, zumal dies ohne Begründung erfolgte und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht zu belegen vermag.
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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5.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. November 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Weber Peter
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