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Informationen zum Dokument  BGer 4F_12/2009  Materielle Begründung
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BGer 4F_12/2009 vom 06.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_12/2009
 
Urteil vom 6. November 2009
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
X.________, Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. September 2009 (4D_109/2009).
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_109/2009 vom 22. September 2009 auf die Verfassungsbeschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 2. Juni 2009 nicht eintrat, da diese keine hinreichende Begründung aufwies;
 
dass der Gesuchsteller dieses Urteil des Bundesgerichts mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 angefochten hat;
 
dass eine Überprüfung von bundesgerichtlichen Urteilen nur mit einem Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG oder einem Erläuterungsgesuch nach Art. 129 BGG verlangt werden kann und daher die Eingabe des Gesuchstellers als Revisions- oder Erläuterungsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2009 lediglich seine eigene Sicht der Streitsache darlegt, die Gegenstand des Urteils 4D_109/2009 war, und damit weder einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG noch einen Erläuterungsgrund nach Art. 129 BGG geltend macht;
 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2009
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Widmer
 
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