BGer 4D_135/2009 | |||
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BGer 4D_135/2009 vom 04.11.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_135/2009
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Urteil vom 4. November 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ und C.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
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I. Zivilkammer, vom 28. September 2009.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 23. Juni 2009 die Klage des Beschwerdeführers in einer Mietangelegenheit - mit der er unter anderem beantragt hatte, die Gültigkeit seiner fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses festzustellen und ihm eine Mietzinsreduktion zu gewähren - abwies, den Beschwerdeführer auf Widerklage der Beschwerdegegner verurteilte, diesen Fr. 4'230.-- nebst Zins zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20865481 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, aufhob, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers;
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dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern (Obergericht) eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsklage am 28. September 2009 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, und unter anderem ausführte, die vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegner seien verspätet bzw. überhaupt nicht klar beziffert worden;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingaben vom 8. Oktober 2009 und vom 14. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht gelangte, in der er sich erneut darüber beschwerte, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege nicht eingegangen sei;
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dass das Obergericht darauf hinwies, der Streitwert liege unter Fr. 8'000.-- und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert im kantonalen Verfahren entgegen dieser Angabe Fr. 15'000.-- erreicht habe (vgl. Art. 51 ff. und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG );
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind und auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann;
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht namentlich die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthalten, in denen unter Auseinandersetzung mit dessen Begründung dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz gegen Grundrechte verstossen haben soll;
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dass die Vorinstanz einen Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 6. Juli 2009 als durch Rückzug erledigt abschrieb und der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er im vorinstanzlichen Verfahren erneut ordnungsgemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und die Vorinstanz diesen Antrag somit hätte behandeln müssen;
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dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden kann;
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dass, soweit der Beschwerdeführer darum ersucht hat, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dieses Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass es sich indessen unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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3.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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