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Informationen zum Dokument  BGer 6B_888/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_888/2009 vom 27.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_888/2009
 
Verfügung vom 27. Oktober 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahren in angetrunkenem Zustand usw.; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. September 2009 (Nr. 50/2009/11).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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