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Informationen zum Dokument  BGer 1C_446/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_446/2009 vom 14.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_446/2009
 
Urteil vom 14. Oktober 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, und Mitbeteiligte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Swisscom Mobile AG, Network Rollout Central, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Einwohnergemeinde Münchenstein.
 
Gegenstand
 
Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit UMTS Antennen (Nichteintreten auf die Beschwerde),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, vom 3. September 2009.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ und Mitbeteiligte gegen den am 3. September 2009 betreffend Neubau einer Antennenanlage ergangenen Nichteintretensentscheid der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 30. September 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass entsprechend auch die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des Nichteintretensentscheids gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde München-stein und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud: Bopp
 
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