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Informationen zum Dokument  BGer 8C_822/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_822/2009 vom 09.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_822/2009
 
Urteil vom 9. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 25. August 2009.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2009, worin Z.________ der für den Erlass von zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen geforderte gute Glauben mit der Begründung abgesprochen wurde, die über Jahre hinaus unterlassene Meldung seines verbesserten Einkommens trotz bestehender Meldepflicht erweise sich auf Grund der konkreten Umstände (ausdrücklicher Hinweis der IV-Stelle auf die Meldepflicht am 14. Dezember 2000) als grobfahrlässig, was das Berufen auf den guten Glauben ungeachtet der finanziellen Verhältnisse ausschliesse,
 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2009 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass der Versicherte in der Eingabe vom 25. September 2009 auf seine finanziell angespannte Situation und sein stetes Bemühen um Arbeit verweist,
 
dass damit nicht dargelegt ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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