BGer 1B_284/2009 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_284/2009 vom 09.10.2009 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1B_284/2009
| |
Urteil vom 9. Oktober 2009
| |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Féraud, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Unentgeltliche Rechtspflege,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2009.
| |
In Erwägung,
| |
dass X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Beschwerdeverfahren angestrengt hat;
| |
dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2009 ein von X.________ dabei gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm zur Leistung einer Einschreibegebühr von Fr. 800.-- eine Frist von zehn Tagen gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
| |
dass X.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2009, gerichtet an die Anklagekammer, beanstandet hat;
| |
dass die Anklagekammer die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen;
| |
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
| |
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG)
| |
wird erkannt:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. Oktober 2009
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
Féraud: Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |