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Informationen zum Dokument  BGer 8C_431/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_431/2009 vom 06.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_431/2009
 
Urteil vom 6. Oktober 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
N.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 8. April 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren 1970, stürzte am 11. November 2003 an seinem Arbeitsplatz von einer Leiter und zog sich dabei eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Läsionen des Seitenbandes und des Meniskus am linken Knie zu. Er musste deshalb am 6. Februar 2004 (vordere Kreuzbandplastik und mediale Teilmeniskektomie) und am 20. Juni 2006 (Narbenresektion und ventrale Synovektomie sowie Resektion einer Plica infrapatellaris) operiert werden, war jedoch zwischenzeitlich wieder voll arbeitsfähig gewesen (ab 1. März 2004 zu 50 %, seit dem 10. August 2004 zu 100 %) und konnte seine Tätigkeit als Beharzer auch nach der zweiten Operation am 21. August 2006 wieder zu 100 % aufnehmen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher N.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, veranlasste am 5. Oktober 2006 eine dritte Untersuchung durch ihren Kreisarzt Dr. med. B.________ und führte am 27. Oktober 2006 eine weitere Besprechung am Arbeitsplatz durch. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schloss sie den Fall ab mit der Begründung, dass sie die angestammte Tätigkeit - trotz Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab 6. November 2006 - als vollumfänglich zumutbar erachte, weshalb sie die Taggeldleistungen (entgegenkommenderweise erst) per 31. Januar 2007 einstelle. Nach einer fachärztlichen Untersuchung durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. M.________, vom 30. August 2007, hielt sie an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. April 2009 ab.
 
C.
 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 31. Januar 2007 hinaus Taggelder zuzusprechen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG), über die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit unrichtig beurteilt worden sei. Die angestammte Tätigkeit sei ihm entgegen der Auffassung der SUVA nicht mehr zumutbar gewesen; die Arbeitgeberin sei nach Einstellung der Taggeldleistungen durch die SUVA nicht mehr bereit gewesen, die eingeführten Entlastungsmassnahmen (Zuteilung eines zusätzlichen Mitarbeiters) auch weiterhin zu gewähren und habe ihm deshalb gekündigt. Unter diesen Umständen hätte die SUVA weitere medizinische Abklärungen treffen müssen. Selbst unter Annahme, dass ihm ein Berufswechsel zuzumuten sei, hätte ihm vor Einstellung der Taggelder zumindest eine Übergangsfrist gewährt werden müssen.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat sich zu diesen Einwänden nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten bereits ausführlich und zutreffend geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Knieproblematik in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer grundsätzlich voll arbeitsfähig, wenn auch, mit Blick auf die ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen, auf die Rücksichtnahme der Arbeitgeberin angewiesen gewesen wäre. Da er seine Arbeitsstelle vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verloren habe, habe zwar nicht ohne Weiteres auf das angestammte Arbeitsverhältnis abgestellt werden können. Eine knieschonende Tätigkeit wäre ihm jedoch unbestrittenermassen ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Er hätte daher eine Tätigkeit als Maschinenführer in einem anderen Betrieb suchen können; während der Kündigungsfrist hätte er ausreichend Zeit gehabt, sich beruflich neu zu orientieren. Ein Wechsel in eine einfache und repetitive Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeit in Industrie oder Gewerbe könne einem angelernten Hilfsarbeiter regelmässig zugemutet werden.
 
5.
 
Dem ist in allen Teilen beizupflichten. Zu den auch letztinstanzlich vorgebrachten Einwänden ist lediglich zu ergänzen, dass sich der Hausarzt gemäss seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2006 sowie Bericht vom 22. Januar 2007 bei der Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Versicherten stützte, wonach er wegen seiner Schmerzen immer wieder gezwungen gewesen sei, den Arbeitsplatz zu verlassen. Demgegenüber hatte sich anlässlich der Besprechung vom 27. Oktober 2006 am Arbeitsplatz ergeben, dass sich diese Äusserungen des Versicherten anhand der Zeiterfassung nicht bestätigen liessen, sondern die Sollarbeitszeit im Gegenteil eher über- als unterschritten wurde. Aus den Akten geht des Weiteren hervor, dass der fragliche Arbeitsplatz vom SUVA-Mitarbeiter, welcher diese Besprechung geführt hatte, für die Dokumentation der SUVA über Arbeitsplätze (DAP) beschrieben worden war (Nr. 10062), sodass davon ausgegangen werden kann, dass die SUVA die Anforderungen an diese Tätigkeit hinreichend kannte und ein Vergleich mit dem vom Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofil daher zuverlässig ausgefallen war. Schliesslich ist anhand der Akten dokumentiert, dass sich die Arbeitgeberin bemüht hat, den schon seit 1991 bei ihr tätigen Beschwerdeführer auch weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen, und ihm sogar eine interne Weiterbildung und anschliessende Computertätigkeit angeboten hat, was vom Versicherten jedoch abgelehnt wurde.
 
6.
 
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (E. 4.3 S. 115).
 
Aus den medizinischen Akten geht schlüssig und übereinstimmend hervor, dass eine ärztliche Behandlung nicht weiter erforderlich ist. Die vom Kreisarzt - neben der Überprüfung der Integration am Arbeitsplatz, wozu sich das kantonale Gericht einlässlich und zutreffend geäussert hat (vgl. auch oben E. 5) - genannten Massnahmen der Gewichtsreduktion, des Muskelaufbaus sowie der besseren Schuhversorgung sollten der Verbesserung der noch geklagten Schmerzen dienen. Weitere Therapievorschläge konnten weder Dr. med. M.________ anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2007 noch Prof. Dr. med. O.________, orthopädische Chirurgie FMH, den der Versicherte am 29. Januar 2007 konsultierte, anbieten. Damit steht fest, dass weitere ärztliche Behandlungen nicht zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen werden.
 
Anzufügen bleibt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung nicht Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheides ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36).
 
7.
 
Zusammengefasst hat die SUVA den Fall damit zu Recht per 31. Januar 2007 abgeschlossen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
 
8.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Oktober 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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