VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_496/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_496/2008 vom 06.10.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_496/2008
 
Verfügung vom 6. Oktober 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
1. Parteien
 
A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
8. H.________,
 
9. J.________,
 
10. K.________,
 
11. L.________,
 
12. M.________,
 
13. N.________,
 
14. O.________,
 
15. P.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Uster,
 
handelnd durch den Stadtrat Uster,
 
Gegenstand
 
Einleitung des Quartierplanverfahrens Brandschänki,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und Mitbeteiligte gegen die am 19. September 2008 betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens Brandschänki, Uster, ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich, der dieser Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führten, sich dabei aber gleichzeitig auch ans kantonale Verwaltungsgericht wandten;
 
dass sie im bundesgerichtlichen Verfahren insbesondere den Antrag stellten, es sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung zunächst die Zuständigkeit des Zürcher Verwaltungsgerichts zu bejahen;
 
dass die 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 20. Mai 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-7 gutgeheissen und die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit insoweit bejaht hat, während sie die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat;
 
dass damit die vorliegende Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und im Übrigen gemäss Schreiben vom 3. September 2009 zurückgezogen worden ist;
 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
 
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
 
dass die Beschwerdeführer 1-7 eine angemessene Parteientschädigung verlangen, während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern;
 
dass die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer 1-7 mit Blick auf den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre;
 
dass daher der Kanton Zürich diese Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), während es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_496/2008 wird, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern 1 bis 7 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Stadt Uster sowie der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).