BGer 9C_504/2009 | |||
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BGer 9C_504/2009 vom 01.10.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_504/2009
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Urteil vom 1. Oktober 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Parteien
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K.________, vertreten durch
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Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 1. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der K.________ vom 5. Juni 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. August 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verpflichtet wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlen eine Nachfrist gesetzt und bei Nichtleistung auch innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. September 2009, mit welcher K.________ aufgrund ihres Gesuches vom 2. September 2009 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. September 2009 erstreckt wurde,
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in das Gesuch der K.________ vom 17. September 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. August 2009 im Sinne der Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
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dass gemäss kontanter Praxis des Bundesgerichts Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis),
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dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 14. August 2009 festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die vorinstanzliche Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsbestimmungen nicht ernsthaft in Frage zu stellen und so der Beschwerde Aussichtslosigkeit attestiert hat,
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dass die Beschwerdeführerin gegen die erwähnte Praxis des Bundesgerichts einwenden lässt, sie widerspreche den Geboten der Waffen- und Rechtsgleichheit, weil der Zugang zu den Gerichten und der Anspruch auf rechtskundige Vertretung so nicht ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation bestehe, könne doch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, auch bei attestierter Aussichtslosigkeit an ihrem Standpunkt festhalten und den Kostenvorschuss bezahlen, um das Gericht urteilen zu lassen,
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dass dieser Betrachtungsweise deswegen nicht beigepflichtet werden kann, weil bei der Abwägung von Gewinnaussicht und Verlustgefahr nur vernünftige Überlegungen zu berücksichtigen sind, hingegen nicht das Festhalten des über die erforderlichen Mittel Verfügenden an seinem aussichtslosen Standpunkt den Massstab für die Beurteilung der Prozessaussichten des Bedürftigen abgeben kann,
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dass somit von Ungleichbehandlung nicht die Rede sein kann und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, dem Gesuch um Wiedererwägung der ergangenen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen,
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dass aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. September 2009 für den Fall der Ablehnung des Gesuches zu schliessen ist, der Kostenvorschuss werde nicht bezahlt, weshalb davon abzusehen ist, eine weitere Frist anzusetzen,
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dass, soweit mit der Eingabe vom 5. Juni 2009 auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht worden ist, darauf ohnehin nicht einzutreten wäre, weil dieses Rechtsmittel gemäss Art. 113 BGG nur zulässig ist, soweit die Möglichkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nicht gegeben ist,
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss somit auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, indes in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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