VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_826/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_826/2009 vom 24.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_826/2009
 
Urteil vom 24. September 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme und Grundbuchsperre,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. September 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid SK 2007.18 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. September 2008 wurde in Bezug auf E. 6 sowie Dispositiv 7, 8 und 9 gemäss Empfangsbestätigung am 26. Juni 2009 im Haushalt des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG spätestens am 27. August 2009 beim Bundesgericht eingereicht sein müssen. Die Beschwerde vom 17. September 2009 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).