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Informationen zum Dokument  BGer 1B_239/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_239/2009 vom 22.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_239/2009
 
Verfügung vom 22. September 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsident.
 
Erwägungen:
 
X.________ hat beim Bundesgericht am 1. September 2009 gegen die vom Präsidenten der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 4. August 2009 verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Schreiben vom 16. September 2009 hat er die Beschwerde zurückgezogen.
 
Der Instruktionsrichter schreibt das Verfahren bei Rückzug einer Beschwerde ab und entscheidet über die Kosten (Art. 32 Abs. 2 BGG sowie Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
 
Es rechtfertigt sich, das vorliegende Verfahren ohne Kostenfolge abzuschreiben.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsident, und Advokat Dieter Roth, Liestal, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Steinmann
 
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