BGer 8C_313/2009 | |||
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BGer 8C_313/2009 vom 18.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_313/2009
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Urteil vom 18. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde A.________, Fürsorgekommission,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorge (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 11. Februar 2009.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 gewährte die Fürsorgekommission der Politischen Gemeinde A.________ dem 1976 geborenen M.________ mit Auflagen versehene Unterstützungsleistungen.
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Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (DFS) mit Entscheid vom 27. November 2008 ab, worauf M.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte. Dieses wies die Beschwerde, soweit darauf eintretend, mit Entscheid vom 11. Februar 2009 ab.
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Dagegen führt M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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1.1 Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll.
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1.2 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.).
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Es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
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1.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
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2.
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Aus der Beschwerdeschrift lässt sich diesbezüglich - soweit überhaupt - einzig die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 5 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRPG/TG) entnehmen:
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2.1 Gemäss § 5 Abs. 3 VRPG/TG sind Eingaben an eine unzuständige Behörde unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wobei diesfalls die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.
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Der Beschwerdeführer bemängelt nun, die Vorinstanz habe es (in willkürlicher Anwendung dieser Bestimmung) unterlassen, seinen in der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2008 gestellten Antrag auf Einbindung einer Verfügung der Politischen Gemeinde A.________ vom 1. Dezember 2008 auch als Beschwerde gegen diese Verfügung entgegenzunehmen und in der Konsequenz an das zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständige DFS weiterzuleiten.
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2.2 Wenn die Vorinstanz in diesem Antrag lediglich ein Gesuch um Ausdehnung des Verfahrens auf einen ausserhalb des vom angefochtenen Entscheid des DFS vom 27. November 2008 vorgegebenen Streitrahmens erblickte, kann darin entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nichts Willkürliches erblickt werden. Damit entfiel die in § 5 Abs. 3 VRPG/TG vorgesehene, vom Beschwerdeführer angerufene Weiterleitungspflicht.
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2.3 Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer ebenfalls vertretenen Auffassung - in Willkür, wenn sie den, in der (unaufgefordert eingereichten) Replik vom 19. Januar 2009 gestellten, nicht näher begründeten Antrag auf Erlass der Wehrpflichtabgabe 2006 als Gesuch zur Beurteilung dieser Frage durch das Gericht entgegennahm und hernach darauf nicht eintrat, ohne eine Weiterleitung dieses Antrags an eine andere Stelle zu prüfen. Selbst wenn das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags funktionell zuständig gewesen wäre - wie nunmehr letztinstanzlich mit dem Hinweis, das DFS habe in dieser Sache bereits am 22. Dezember 2008 einen Entscheid gefällt gehabt -, hätte das Gericht darauf wegen fehlender Begründung nicht eintreten müssen; eine Weiterleitungspflicht wäre diesfalls ohnehin entfallen.
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3.
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Insgesamt erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entsprechend, als offenkundig unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden kann.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG indessen ausnahmsweise keine erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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