BGer 8C_300/2009 | |||
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BGer 8C_300/2009 vom 17.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_300/2009
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Urteil vom 17. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2009.
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In Erwägung,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2008 ihre Verfügung vom 18. Januar 2008 bestätigt hat, mit welcher sie es zuvor mangels Veränderung der rechtserheblichen Verhältnisse abgelehnt hatte, die F.________ (Jg. 1955) nach einer 1983 erlittenen Fussverletzung gewährte, seit 1. Juni 2000 auf einer 40%igen Verminderung der Erwerbsfähigkeit beruhende Invalidenrente revisionsweise zu erhöhen,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2009 abgewiesen hat,
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dass F.________ Beschwerde erheben und - wie schon im kantonalen Verfahren - erneut beantragen lässt, seine Rente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 73 % mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu revidieren,
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dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid und die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2008 die für die Beurteilung der beantragten Rentenrevision nach Gesetz (Art. 17 ATSG) und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen grundsätzlich richtig dargelegt haben, worauf verwiesen wird,
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dass insoweit lediglich präzisierend zu ergänzen ist, dass nach heutiger Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht als Vergleichsbasis für eine Rentenrevision die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 und E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009, E. 3.1 mit Hinweis),
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dass vor diesem Hintergrund die Entwicklung des unfallbedingt beeinträchtigten gesundheitlichen Zustandes des rechten Fusses seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Dezember 2005 interessiert, mit welcher die SUVA nach rechtsgenüglicher Abklärung letztmals eine Erhöhung der 40%igen Invalidenrente abgelehnt hat,
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dass SUVA und Vorinstanz demgegenüber den Zeitraum seit der am 26. April 2002 verfügten Rentenerhöhung auf 40 % auf den 1. Juni 2000 hin geprüft haben,
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dass dieses nicht ganz korrekte Vorgehen insofern untergeordneter Bedeutung ist, als beide Vorinstanzen bezogen auch auf den von ihnen angenommenen ausgedehnteren Vergleichszeitraum jegliche revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes verneint haben,
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dass letztere Erkenntnis auf Grund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres zu bestätigen ist, woran die im Zusammenhang mit einem Rückfall im Jahre 2007 erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens - da nicht bleibend, sondern bloss vorübergehender Natur - nichts zu ändern vermag,
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dass sich eine konkrete Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG somit mangels erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit einer Grundvoraussetzung für eine Rentenrevision an sich von vornherein erübrigen würde,
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dass die Vorinstanz dessen ungeachtet überzeugend aufgezeigt hat, dass auch ein richtigerweise unter Bezugnahme auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführter Einkommensvergleich nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen würde,
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dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzlichen Überlegungen nicht ernsthaft in Frage stellen, zumal auch in dieser mit Dr. med. C.________ vom Zentrum für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie von einem möglichen 60%igen 'Rendement' gesprochen wird, was gleichbedeutend mit einer um 40 % verminderten Arbeitsfähigkeit ist,
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dass überdies für den geltend gemachten behinderungsbedingten Abzug von den gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Werten bei der Ermittlung des trotz Invalidität noch zumutbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) kein hinreichend begründeter Anlass ersichtlich ist,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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