VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_246/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_246/2009 vom 15.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_246/2009
 
Urteil vom 15. September 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung bzw. Entlassung aus vorsorglicher stationärer Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2009
 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gegen einen am 9. Juni 2009 betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Strafverfahren ergangenen Rekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
 
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Sommergerichtsferien).
 
Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer den beanstandeten Entscheid am 15. Juni 2009 in Empfang genommen. Also begann die Frist am 16. Juni 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Sommergerichtsferien dauerten nach dem Gesagten vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2009 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), d.h. der am 16. Juni 2009 begonnene Fristenlauf war während dieser Zeit unterbrochen. Von der 30-tägigen Beschwerdefrist sind bis zum Beginn der Gerichtsferien 29 Tage verstrichen (15. Juni bis 14. August 2009); und abgelaufen ist die Beschwerdefrist somit am Montag, 17. August 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 5. September 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).