BGer 8C_560/2009 | |||
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BGer 8C_560/2009 vom 08.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_560/2009
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Urteil vom 8. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2009.
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In Erwägung,
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dass S.________, geboren 1981, am 11. Mai 2007 einen Unfall erlitt, als sie auf einer Treppe stürzte und sich dabei eine Prellung am Rücken bzw. eine Schulterkontusion zuzog,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der S.________ obligatorisch unfallversichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
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dass die SUVA nach Vornahme verschiedener Abklärungen und Behandlungen - u.a. während eines Aufenthaltes in der Klinik X._______ vom 7. November bis 12. Dezember 2007 - ihre Leistungen auf den 31. Mai 2008 einstellte (Verfügung vom 18. April 2008), was mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2008 bestätigt wurde,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 22. Mai 2009),
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dass S.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien "die Versicherungsleistungen im Rahmen von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit auszurichten"; ferner sei "die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenfrage sowie die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen",
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dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb seit Januar 2008 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen haben und zwischen dem Unfall vom 11. Mai 2007 und den noch geltend gemachten psychischen Beschwerden der Versicherten kein adäquater Kausalzusammenhang mehr besteht - sich daher eine diesbezügliche Prüfung der natürlichen Kausalität erübrigt -, so dass die auf Ende Mai 2008 verfügte bzw. einspracheweise bestätigte Leistungseinstellung des Unfallversicherers zu Recht erfolgt ist,
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dass die letztinstanzliche Beschwerde, soweit sie sich in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpft und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
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dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von SUVA und Vorinstanz nicht einzig ein "Bagatellunfall" angenommen und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Störungen von vornherein verneint wurde, sondern ausdrücklich auch bei der Qualifizierung des Unfallereignisses als mittelschwer infolge der nicht in besonders ausgeprägter oder in gehäufter Weise erfüllten Adäquanzkriterien die Voraussetzungen für die Bejahung der adäquaten Kausalität eindeutig nicht gegeben sind (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. mit weiteren Hinweisen; Urteile A. vom 25. Februar 2008, 8C_214/2007, Z. vom 19. November 2007, U 2/07, und S. vom 19. Mai 2009, 8C_218/2009),
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dass auch sämtliche übrigen Einwände der Beschwerdeführerin zu keiner andern Beurteilung zu führen vermögen, wobei insbesondere die Vorbringen bezüglich des von Dr. H.________ angegebenen "Beschleunigungstraumas der HWS", das "übersehen" worden sei, sich angesichts der Ausführungen von SUVA und Vorinstanz (vgl. Einspracheentscheid E. 4 [S. 5] sowie kantonaler Entscheid E. II/4/l/m und E. II/6/b [S. 10 und 12]) als offensichtlich unbegründet erweisen,
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dass auch die mit der letztinstanzlichen Beschwerde erneut aufgelegten Berichte des Dr. H.________ vom 7. Juni 2008 und der Dr. P.________ vom 10. Juni 2008 nichts ändern, zumal sich das kantonale Gericht damit - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat,
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dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass im Übrigen auf die Begehren der Beschwerdeführerin, soweit sie die Prüfung der "Rentenfrage sowie (der) Frage der Integritätsentschädigung" beantragt, schon infolge fehlender Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden kann,
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dass sich somit die Beschwerde - soweit nicht unzulässig - als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen ist,
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dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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