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Informationen zum Dokument  BGer 1B_207/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_207/2009 vom 08.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_207/2009
 
Verfügung vom 8. September 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009
 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
In der Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2009 (Postaufgabe am 28. Juli 2009, Eingang am 29. Juli 2009) gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2009, mit welcher sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Fortdauer der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 26. September 2009 angeordnet wurde, beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhob,
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 aufforderte, spätestens am 7. August 2009 einen Kostenvorschuss gemäss Art. 62 BGG einzuzahlen,
 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und das Bundesgericht ihm deshalb am 17. August 2009 eine Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 27. August 2009 ansetzte,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 (Postaufgabe am 1. September 2009, Eingang am 3. September 2009) seine Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters zurückzog,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hat, wobei auf die Erhebung verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_207/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Vogel, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. September 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Schoder
 
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