BGer 9C_404/2009 | |||
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BGer 9C_404/2009 vom 03.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_404/2009
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Urteil vom 3. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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V.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 16. März 2009.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1961 geborenen V.________ mit Verfügung vom 21. November 2007 anstelle der bis anhin ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 25. März 2005) revisionsweise eine vom 1. September 2005 bis 30. April 2006 befristete ganze Rente zusprach, hingegen ab 1. Mai 2006 einen Rentenanspruch verneinte (Invaliditätsgrad von 18 %), wobei sie bis zum 31. Dezember 2007 die halbe Invalidenrente ausbezahlt hat,
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dass V.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. März 2009 abwies,
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dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2008, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle beantragen lässt,
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dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass laut Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass sich die Beschwerde in weiten Teilen in der wortwörtlichen Wiederholung der bereits vorinstanzlich erhobenen Rügen erschöpft (Ziffern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 8 der Beschwerde vom 8. Mai 2009) und nicht dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid, alleiniges Anfechtungsobjekt der letzinstanzlichen Beschwerde, gegen Bundesrecht verstösst, weshalb die Rechtsschrift insoweit den Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und der Beschwerdeführer hiermit nicht zu hören ist,
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dass der angefochtene Entscheid in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des polydisziplinären Gutachtens des ABI vom 29. Mai 2007 (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160), darlegt, dass es in der Zeit seit der Begutachtung durch die MEDAS (2. September 2004) zu einer Remission der psychischen Störungen gekommen ist und der Beschwerdeführer nach der Rekonvaleszenz von der im Mai 2005 durchgeführten Rückenoperation trotz gewisser Befunde an der Lenden- und Halswirbelsäule über ein körperliches Leistungsvermögen verfügt, das ihm die Ausübung zwar nicht seiner angestammten Schwerarbeit, jedoch einer angepassten Verweisungstätigkeit erlaubt,
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dass der letztinstanzlich vorgetragene Einwand, die ABI-Experten hätten die Schmerzangaben als nicht objektivierbar erachtet, der im angefochtenen Entscheid rechtlich korrekt getroffenen Feststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) keine Beachtung schenkt, wonach der Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zu den geklagten Beschwerden nur (aber immerhin) teilweise korrelierende organische Befunde erhob,
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dass mit Blick auf die vorinstanzlich verbindlich festgestellten organischen Befunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und den damit zum Teil erklärten Beschwerden die vor Bundesgericht erneuerte Beanstandung in sich zusammen fällt, es sei widersprüchlich, wenn die Expertise vom 29. Mai 2007 die geklagten Schmerzen nicht auf objektive Ursachen zurückführe, trotzdem aber in einer körperlich anstrengenden Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, hingegen eine leichte Beschäftigung für uneingeschränkt zumutbar erachte,
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dass der Beschwerdeführer aus BGE 135 V 201 schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag, weil die Vorinstanz die Renteneinstellung auf der Grundlage nicht offensichtlich unrichtig festgestellter, seit der ersten Rentenzusprechung veränderter gesundheitlicher Verhältnisse bestätigt hat (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 17 Abs. 1 ATSG), wogegen der erwähnte Bundesgerichtsentscheid die Frage behandelt, ob eine geänderte Rechtsprechung als solche die Anpassung der Invalidenrente begründen kann (BGE 135 V 201 E. 6 und 7 S. 205 ff.),
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dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 21. November 2007 ergeben hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), weshalb die seitherige Entwicklung u.a. mit erneutem operativem Eingriff am 24. April 2008 nicht zu berücksichtigen ist,
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dass in Anbetracht der klaren Sachlage die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb auch der Eventualantrag unbegründet ist,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Ettlin
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