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Informationen zum Dokument  BGer 5A_451/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_451/2009 vom 03.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_451/2009/zga
 
Verfügung vom 3. September 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Peter Volken, Postfach 395,
 
3900 Brig,
 
gegen
 
Vormundschaftsamt Y.________,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Vormundschaft,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl: Füllemann
 
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