VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_438/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_438/2009 vom 01.09.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_438/2009/bst
 
Verfügung vom 1. September 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt des Sensebezirks,
 
verfahrensbeteiligtes Amt.
 
Gegenstand
 
Verweigerung weiterer Verwertungsaufschübe,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
 
in Erwägung
 
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).