BGer 5A_436/2009 | |||
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BGer 5A_436/2009 vom 31.08.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_436/2009/bnm
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Urteil vom 31. August 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Fürsprecherin Claudine Eggen,
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern Laupen.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin mit (ihr erstes Gesuch um Vorschussverzicht abweisender) Verfügung vom 6. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Vorschussverzicht gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Beschwerdeführerin nicht beantragt und welche dieser als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte, nicht auf die Sicherstellung der Gerichtskosten nach Art. 62 Abs. 1 BGG verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch keine besonderen, einen Verzicht rechtfertigenden Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG darlegt,
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dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das zweite Gesuch um Vorschussverzicht wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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